
Die vermögensverwaltende Genossenschaft
Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Ein Thema das unsere Kunden am häufigsten beschäftigt, ist die Unterbringung von Immobilien in der Genossenschaft. Geht das? Und wenn ja: wie?
In dieser Beitragsreihe werden wir das Thema Immobilien und Genossenschaften näher beleuchten und Ihnen Möglichkeiten und Stolpersteine aufzeigen.
In Teil 2 beschäftigen wir uns mit der Art der Unterbringung von Immobilien in der Genossenschaft. Ist es sinnvoller diese zu mieten oder zu kaufen?
Welche der beiden Optionen (Anmietung oder Kauf) sich am besten für Sie und Ihre Genossenschaft eignet hängt maßgeblich von dem Ziel und der Strategie Ihrer Genossenschaft ab.
Fragen Sie sich zunächst “Was möchte ich erreichen? Wofür sollen die Immobilien verwendet werden? Welche Idee oder Strategie verfolge ich wirklich?”
Hieraus ergibt sich häufig schon die sinnvollste Option.
Nehmen wir einmal an, dass die Genossenschaft zum Ziel hat einen Immobilienbestand aufzubauen oder Immobilien zu kaufen, zu sanieren und zu verkaufen.
Für eine solche Genossenschaft ist das Kaufen einer Immobilie elementar. Die ihrem Zweck entsprechenden Ankäufe von Immobilien tätigt sie natürlich selber.
Angemietet werden höchstens Büros oder Repräsentationsräume.
Genossenschaften, die nicht die Absicht haben im größeren Stil Immobilienhandel zu betreiben, sind in ihrer Entscheidung etwas freier.
Für sie kann es auch sinnvoll sein eine Immobilie nicht zu kaufen sondern zu mieten oder zu pachten.
Ob Miete oder Kauf – beide Optionen bringen Vor- und Nachteile für Sie und Ihre Genossenschaft mit sich, die Sie gegeneinander abwägen sollten.
* Hierfür sind Dauernutzungsverträge abzuschließen, in denen die (vergünstigte) Miete festgehalten ist. Ferner sollte man bei kleinen Genossenschaften einen Mitgliederbeschluss erwirken.
* Beispiel: Die Genossenschaft pachtet für 100 €/mtl. von einem Mitglied unter der Voraussetzung Reparatur- und Instandhaltungskosten selbst zu zahlen. Nun vermietet sie die Immobilie für 500 €/mtl. weiter. Sie macht hohen Gewinn, trägt aber das Risiko, während der Eigentümer weniger Gewinn macht, dafür jedoch das Risiko ausgelagert hat.
** Hierzu sollten die Mitglieder einen Beschluss fassen und es muss natürlich ein sprechender Mietvertrag (kein Dauernutzungsvertrag) geschlossen werden.
Es ist immer die Betrachtung des Einzelfalls nötig.
In den meisten Fällen macht die Genossenschaft beides: Sie mietet, pachtet und sie kauft Immobilien.
Als Vorstand einer Genossenschaft sollten Sie immer die kompletten Folgen (auch durchaus über zehn Jahre) kalkulieren und dann eine Entscheidung treffen, welche Variante für Sie als Genossenschaft und für die Mitglieder die bessere ist.
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Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Wir haben hier bereits diverse Beiträge zu gemacht und auch in unserem Newsletter und der Frage der Woche wurde dieses Thema immer wieder aufgenommen.
Dennoch handelt es sich noch immer um eine der beliebtesten Fragen unserer Kunden:
Kann die Genossenschaft für Ihr Mittagessen aufkommen?
Dieser Beitrag widmet sich einem etwas unangenehmen, aber dennoch sehr wichtigem Thema:
Kann die Genossenschaft vor Pfändung und so auch vor Insolvenz schützen?
Wie genau funktioniert das und welche Probleme können dabei auftreten?