Was ist einsehbar?
Das Register soll aber auch den Besonderheiten bei Stiftungen ausreichend Rechnung tragen, dass Eintragungsunterlagen, insbesondere die Stiftungssatzung, vertrauliche Informationen über den Stifter, die Stiftung oder begünstigte Dritte enthalten können, da insbesondere Stifter bei Altstiftungen nicht mit einer Veröffentlichung dieser Dokumente rechnen konnten.
Deshalb soll ermöglicht werden, dass eine Einsichtnahme in bestimmte Eintragungsunterlagen oder Teile von Eintragungsunterlagen unterbleibt, insbesondere durch unbürokratische Schwärzungen.
Die Einsicht in Eintragungsunterlagen soll einfach und unbürokratisch bei der Anmeldung beschränkt werden können, mit der solche Unterlagen vorgelegt werden, die sensible Daten enthalten.
In einer Verordnung nach § 19 StiftRG sollen entsprechende Vorschriften geschaffen werden.