
Die vermögensverwaltende Genossenschaft
Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Im Zusammenhang mit Genossenschaften sprechen wir immer wieder vom “Mitgliedergeschäft”.
Doch was ist das eigentlich und was gibt es zu beachten?
In diesem kurzen Video-Beitrag gibt Ihnen Herr Sven Leudesdorff-Pfeifer eine komprimierte Übersicht zum Thema “Mitgliedergeschäft”.
Kein Grund zur Sorge.
In diesem Beitrag finden Sie unter dem Video nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
“Mitgliedergeschäft” entsteht immer dann, wenn die Genossenschaft und ein Mitglied Geld austauschen.
Das funktioniert in beiden Richtungen, also vom Mitglied in die Genossenschaft sowie von der Genossenschaft zum Mitglied.
Damit dieses Mitgliedergeschäft erfolgen kann wird Geld, oder noch genauer “Geldfluss” benötigt.
Dieser sollte idealerweise nicht in Form von Bargeld erfolgen, sondern über ein Konto, also “unbar”.
Was genau unterscheidet nun ein “normales” Geschäft vom Mitgliedergeschäft?
Das Mitgliedergeschäft muss im Rahmen des Genossenschaftszwecks erfolgen, der aus der Satzung der Genossenschaft hervorgeht.
Die Bauern, die die Trauben liefern, verkaufen der Genossenschaft die Trauben.
Somit fließt also Geld zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern – in diesem Fall die Winzer.
Nun stellt sich die Frage, ob dies dem Zweck der Genossenschaft entspricht und somit Mitgliedergeschäft ist.
In diesem Beispiel beinhaltet der Zweck die gemeinschaftliche Produktion von Wein – genauer gesagt, den Kauf und die Verwarbeitung von Weintrauben zu Wein.
Somit handelt es sich um Mitgliedergeschäft.
Ähnliches gilt für eine Dienstleistungsgenossenschaft.
Hier verkauft die Genossenschaft eine Dienstleistungen für deren Ausübung sie ein Mitglieder unterbeauftragt.
Das kann beispielsweise eine Beratung oder ein Coaching sein.
In diesem Fall erhält das Mitglieder einen Auftrag durch die Genossenschaft. Es fließt also Geld von der Genossenschaft zum Mitglied.
Dies ist Mitgliedergeschäft, wenn der Zweck der Genossenschaft der Verkauf, die Kundenvorqualifizierung und die Erbringung von Leistungen durch die Mitglieder ist.
Das Mitgliedergeschäft ist sehr weichtig, wenn es später um die Förderungen geht. Handelt es sich um gut argumentiertes und im Zweck begründetes Mitgliedergeschäft, können hier passgenaue Förderungen ermöglicht werden, die auch in den Augen des Verbands sinnvoll und zweckgemäß sind.
Kurz gesagt:
Ohne dem Mitgliedergeschäft können keine Förderungen und Vergünstigungen erfolgen.
Dabei muss das Mitgliedergeschäft nicht exorbitant groß und umfangreich sein, da auch vielen über die fehlende Gewinnerzielungabsicht der Genossenschaft argumentiert werden kann.
Es reicht also oftmals ein schlankes Mitgliedergeschäft, das gewisse Förderungen und Vergünstigungen ermöglicht, wie beispielsweise die zweckgemäße Nutzung eines Autos in der Genossenschaft.
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Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Wir haben hier bereits diverse Beiträge zu gemacht und auch in unserem Newsletter und der Frage der Woche wurde dieses Thema immer wieder aufgenommen.
Dennoch handelt es sich noch immer um eine der beliebtesten Fragen unserer Kunden:
Kann die Genossenschaft für Ihr Mittagessen aufkommen?
Dieser Beitrag widmet sich einem etwas unangenehmen, aber dennoch sehr wichtigem Thema:
Kann die Genossenschaft vor Pfändung und so auch vor Insolvenz schützen?
Wie genau funktioniert das und welche Probleme können dabei auftreten?