Möchten Sie nun mit der Genossenschaft makeln, so stellen nicht Sie selbst den Antrag, sondern die Genossenschaft.
Diese muss ebenso alle nötigen Nachweise erbringen, außer das Führungszeugnis – dieses gibt es nicht für Unternehmen.
Selbiges gilt für die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, welche i.d.R. nur für natürliche Personen möglich ist.
In der Praxis funktioniert dies dann folgendermaßen:
Die Genossenschaft stellt den Antrag, der Nachweis jedoch muss von allen Vorständen (bzw. bei einer GmbH: Geschäftsführer) erbracht werden.
D.h. alle Vorstände müssen den Antrag und die Dokumente erbringen. Welche genau das sind bekommen Sie auch von der zuständigen Behörde mitgeteilt.
Wird der Antrag genehmigt, so wird der 34c für das Unternehmen und den Unternehmensleiters erteilt.
Hatte einer der Vorstände bereits zuvor einen 34c, der nicht älter als 12 Monate ist, so kann dies das Verfahren vereinfachen, indem die Erlaubnis dann auf das Unternehmen übertragen wird, sofern die Dokumentenprüfung zu einem positiven Ergebnis geführt hat.
Nach Abgabe des Antrags und Vorlage der benötigten Dokumente sollten Sie also eigentlich nur noch den Gebührenbescheid erhalten.