Die Sozialversicherungspflicht und die Genossenschaft
Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit für die Genossenschaft?
Was passiert bei einem Formwechsel?
Welche Optionen gibt es hier?
Wie bekommen Sie eigentlich Geld in Ihre Genossenschaft und was können Sie dann damit machen?
Dies sind zwei grundlegende Fragen, mit denen wir uns im Zuge dieses Beitrags näher beschäftigen werden.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Hier gibt es grundlegend zwei Möglichkeiten:
Leider haben beide Varianten einen Haken:
Als Mitglied und Privatperson können Sie der Genossenschaft nur ein Darlehen in einer maximalen Höhe von 25.000 € gewähren.
Dieses Geld muss für das Anlagevermögen sein.
Als Mitglied und Unternehmen / Unternehmer können Sie der Genossenschaft ein Darlehen von bis zu 2,5 Millionen € pro Wert / pro Anlagegut gewähren.
Auch hier darf das Geld nicht für den Wareneinkauf o.Ä. verwendet werden.
Bei der Zeichnung neuer Mitgliedsanteile entsteht reguläres, neues Geschäftsguthaben.
Bedenken Sie jedoch, dass bspw. die Erbschaftssteuer oder auch Wegzugsbesteuerung am Wert der gehaltenen Genossenschaftsanteile gemessen wird. Bringen Sie so also bspw. weitere 300.000 € in die Genossenschaft ein, so kann dies auch steuerliche Auswirkungen für Sie haben.
Die häufigste Frage, die uns hier immer wieder gestellt wird: “Kann ich damit traden?”
Das geht leider nicht, da es sich hierbei nicht um selbst erwirtschaftetes Geld in der Genossenschaft handelt.
Dies ist hier sehr wichtig zu verstehen: Das Trading ist nur mit finanziellen Mitteln möglich, die die Genossenschaft auch selbst verdient hat.
Wird mit dem Geld der Mitglieder (durch Darlehen oder Anteilszeichnung) getradet erfordert dies eine Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung der BaFin.
Dies ist mit viel Aufwand verbunden und auch ungünstig für den Verband, da dieser die Prüfungspflichten übernehmen muss, etc.
Alternativ ist das Trading auch mit übertragenem Geld einer unter der Genossenschaft liegenden Tochter oder durch ein Darlehen eines Nichtmitglieds möglich.
Denn in diesem Fall ist das Geld nicht zweckgebunden. Zwischen den Parteien darf also kein Vertrag bestehen, in dem die Genossenschaft die Anlageverwaltung übernimmt.
Das stellt tatsächlich kein Problem dar.
Wichtig ist jedoch, dass die Genossenschaft damit nicht handeln darf.
Auch das ist leider nicht möglich.
Dadurch würden Sie zum Institut / zur Bank, wofür Sie wieder eine Zulassung der BaFin benötigen.
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