Die Genossenschaft stellt also eine adäquate Lösung für die Wegzugsthematik dar.
Doch wie ist hier der eigentliche Ablauf, bzw. worin genau bestehen die Vorteile?
Anders als bei einer GmbH, sind Sie kein Gesellschafter, sondern ein Mitglied in der Genossenschaft. Entsprechend haben Sie keine Gesellschaftsanteile. Die Genossenschaft sollte im Wesentlichen also nicht von der Wegzugsbesteuerung betroffen sein.
Das Gesetz sagt an dieser Stelle, dass die Genossenschaft wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln ist, was zu einer Besteuerung wie bei einer GmbH führen würde.
Hier gibt es jedoch zum Bewertungsgesetz den Kommentar eines Richters des Bundesfinanzhofs, welcher besagt, dass man diese Gleichstellung durchaus vornehmen kann, womit die Wegzugsbesteuerung auf die die Mitgliederanteile anfällt.
Und nun kommt der entscheidende Punkt:
Das Vermögen in der Genossenschaft ist ein sogenanntes Sondervermögen, das ausschließlich der Genossenschaft gehört und den Mitgliedern nicht zugerechnet werden kann.
Was jedoch den einzelnen Mitgliedern zugeordnet werden kann, sind die Mitgliedsanteile selbst, also das jeweils eingezahlte Geld in die Genossenschaft zur Erlangung der Mitgliedsanteile.