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Ab sofort – Neue Regelungen für Minijobber und Mindestlohn

Seit heute, dem 01.07.2022 gelten hier neue Regelungen, die evtl. auch Sie und Ihre Genossenschaft, bzw. Ihre Unternehmen betreffen können.
Was genau nun gültig ist und in welchen Fällen zur besonderen Vorsicht geraten wird, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Wer ist betroffen?

Es handelt sich um allgemeine Regelungen, die nicht nur, aber eben auch auf Genossenschaften zutreffen.

Beispielsweise beschäftigen viele unserer Kunden den Vorstand, Bevollmächtigten oder einfach Mitarbeiter als Minijobber.

Anhebung des Mindeslohns zum 01.07.2022

Seit heute, dem 01.07.2022 gilt der neue Mindestlohn i.H.v. 10,45 €/h.

Das gilt erstmal pauschal für alle, kann jedoch im Falle von Minijobbern zu Problemen führen, da diese an eine Verdienstobergrenze (450 €/Monat) gekoppelt sind.

Gleichzeitig ist für die Beschäftigung von Minijobbern ein Vertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit nötig. So soll durch die Stundendokumentation die Einhaltung des Mindestlohns und der Gehaltsobergrenze überprüfbar sein.

So müssen Sie noch diesen Monat ggf. Anpassung an der Stundenanzahl im Vertrag zur Einhaltung der Verdienstobergrenze vornehmen.

Weitere Anpassungen 2022

In diesem Jahr erwarten uns jedoch noch weitere Anpassungen:

Zum einen wird der Mindestlohn im Oktober nochmals angehoben – diesmal auf 12 €/h.

 

Damit dies nicht dazu führt, dass alle Minijobber kaum noch arbeiten können, wird auch die Verdienstobergrenze angehoben.

Diese richtet sich nach folgenden Faktoren:

Bei einem Stundenlohn von 12 € bedeutet dies eine Verdienstobergrenze von 520 € / Monat.

 

Wenn sich also zukünftig der Mindestlohn erneut erhöht, müssen Sie nicht zwangsläufig die Stundenanzahl Ihrer Verträge anpassen, da sich die jeweilige Verdienstobergrenze entsprechend mit anpasst.

Fazit

Ab jetzt bis zum 1. Oktober müssen Sie jedoch ggf. noch Ihre Verträge und die Stundenkontingente anpassen.

Wir empfehlen Ihnen also dringend zu einer Prüfung Ihrer bestehenden Minijobber-Verträge und einer ordnungsgemäßen Anpassungen – noch in diesem Monat.

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