
Die vermögensverwaltende Genossenschaft
Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
“Baugenossenschaft” – Ein Begriff, der immer wieder auftaucht.
Doch was genau ist eigentlich eine Baugenossenschaft und wo liegen die Unterschiede zu anderen Genossenschaftsformen wie einer Bauträgergenossenschaft?
Wir erklären Ihnen alles, was Sie zum Thema Baugenossenschaft wissen müssen.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Es gibt verschiedene Arten von Baugenossenschaften:
Publikumsgenossenschaften bspw. werden gerne als Baugenossenschaften bezeichnet, sind aber eigentlich Vermietungsgenossenschaften.
Diese funktionieren so, dass die Genossenschaft jede Menge Mitglieder und Wohnungen hat und ihren Mitgliedern diesen Wohnraum so günstig wie möglich zur Verfügung stellt.
Früher waren diese Vermietungsgenossenschaften häufig von der Steuer befreit, was z.T. auch heute noch zutrifft, jedoch gelten sie i.d.R. nicht mehr als gemeinnützige Genossenschaften.
Dies wird heute also auch unter dem Begriff der Baugenossenschaft aufgefasst.
Sie können diese Situation auch für sich selbst herstellen, was einige Vorteile mit sich bringt.
Sie können also eine Baugenossenschaft gründen und die Mitglieder eine größere Summe einzahlen lassen, bspw. 50.000 €/Mitglied.
Dieses Eigenkapital kann die Genossenschaft dann nutzen um ein Gebäude oder eine Wohnung entstehen zu lassen. Die Bautätigkeit kann bei entsprechender Expertise bspw. durch Sie selbst durchgeführt werden und die so entstandene Wohnfläche kann dann günstig an die Mitglieder vermietet werden.
Die Mitglieder können hier gleich doppelt profitieren:
Sie erhalten nicht nur vergünstigen Wohnraum, sondern können die einzuzahlende Summe, in unserem Beispiel 50.000 €, als KfW-Kredit erhalten.
Nun gibt es auch andere Genossenschaften, die gerne als Bau- oder Vermietungsgenossenschaften bezeichnet werden, jedoch keine sind.
Ein klassisches Beispiel ist hier die Bauträgergenossenschaft.
In diesem Fall agiert die Genossenschaft als Bauträger, ggf. sogar für mehrere Handwerker und Unternehmen als Mitglieder.
Hier findet also ein Zusammenschluss statt um gemeinsam die Aufträge der Genossenschaft zu bearbeiten.
Ein anderes Beispiel sind Immobiliengenossenschaften oder auch umgangssprachliche “Familiengenossenschaften”, in die Immobilien hineingebracht werden.
Das bedeutet, dass die Immobilien im Privatbesitz in das Vermögen der Genossenschaft gebracht werden, oder in eine vermögensverwaltende GmbH unter der Genossenschaft.
Mit Hilfe der kompetenten Unterstützung unserer Steuerberater ist dies auch zu einem Bruchteil der Grunderwerbssteuer möglich.
Wenn bereits entsprechende Strukturen mit Immobilien im Unternehmensvermögen bestehen, kann bspw. die vermögensverwaltende GmbH ggf. steuerneutral unter die Genossenschaft gebracht werden.
Es gibt also mehrere Möglichkeiten mit einer Genossenschaft und Immobilien zu agieren.
Im ersten Fall, der Bau- oder Vermietungsgenossenschaft können Sie unter Umständen sogar komplett steuerbefreit werden, sofern Sie für Publikum, also fremde Dritte, Immobilien errichten und diese dann an die ordentlichen Mitglieder vermieten.
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Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Wir haben hier bereits diverse Beiträge zu gemacht und auch in unserem Newsletter und der Frage der Woche wurde dieses Thema immer wieder aufgenommen.
Dennoch handelt es sich noch immer um eine der beliebtesten Fragen unserer Kunden:
Kann die Genossenschaft für Ihr Mittagessen aufkommen?
Dieser Beitrag widmet sich einem etwas unangenehmen, aber dennoch sehr wichtigem Thema:
Kann die Genossenschaft vor Pfändung und so auch vor Insolvenz schützen?
Wie genau funktioniert das und welche Probleme können dabei auftreten?