
Die vermögensverwaltende Genossenschaft
Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Was ist eigentlich das Geschäftsguthaben in einer Genossenschaft und wie verhält es sich mit dem Aufbau, der Verwendung, etc.?
Dieser Beitrag erklärt Ihnen die bestehenden Zusammenhänge und Regelungen.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass, das Geschäftsguthaben von den Genossenschaftsanteilen losgelöst ist.
D.h. Sie können einen Genossenschaftsanteil haben, aber jede Menge Geschäftsguthaben.
Zur Veranschaulichung:
Sie zeichnen 3 weitere Anteile in der Genossenschaft, jedoch haben Sie als Mitglied weiterhin nur eine Stimme und sind auch nur einmal Mitglied in der Genossenschaft.
Auch das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat nichts mit dem Geschäftsguthaben zu tun.
Hierauf begründen sich schließlich auch die Vorteile einer Genossenschaft, wie bspw. der Vermögensschutz, der Pfändungsschutz, die geringe Erbschaftssteuer, die Wegzugsvorteile und auch die steuerlichen Vorteile.
Es handelt sich hierbei also um einen essenziellen Punkt:
Sie als Mitglied können in der Genossenschaft niemals mehr besitzen, als den Nennwert Ihrer Anteile.
Das beutetet, dass alles, was kein Geschäftsguthaben in der Genossenschaft ist, zum sonstigen Vermögen der Genossenschaft zählt. Dieses wiederum ist strikt vom Privatvermögen der Mitglieder getrennt.
Wie genau entsteht nun das Geschäftsguthaben in einer Genossenschaft?
Der klassische Weg ist die Zeichnung weitere Genossenschaftsanteile. So entsteht ein Geschäftsguthaben in einer beliebigen Höhe, welches auch von der Genossenschaft verwendet werden kann.
Sollten Sie die weiteren Anteile nicht in Form von liquiden Mitteln einzahlen können, so besteht auch die Möglichkeit einer Sacheinlage.
D.h. Sie können die weiteren Anteile mit Ihrem Auto, Haus, o.Ä. bezahlen, sofern der Wert passt. Dies muss zudem durch den jeweiligen Verband geprüft und genehmigt werden.
Aber Achtung: Es gibt Ausnahmen!
Sie dürfen das Geschäftsguthaben nicht für offiziellen Aktieneinkauf verwenden. Dies führt zur Errichtung einer Bank, welche bei der BaFin prüfungs- und genehmigungspflichtig ist.
Ansonsten kann das Geschäftsguthaben für alles Mögliche genutzt werden, bspw. um Rechnungen in der Genossenschaft zu bezahlen.
Bitte bedenken Sie jedoch: Bei der Zeichnung weitere Anteile an der Genossenschaft erhöht sich auch der gesamte Nennwert Ihrer Anteile und somit das Ihnen zurechenbare Vermögen.
Das ist prinzipiell nichts Schlimmes, jedoch sollten Sie dies insbesondere für eine eventuelle Erbschaftssteuer oder Wegzugsbesteuerung im Hinterkopf behalten.
Besitzen Sie also Anteile im Wert von 300.000 €, so wird diese Summe z.B. im Falle einer Erbschaft besteuert.
Um das zu vermeiden halten viele Gründer ihr jeweiliges Geschäftsguthaben klein.
Das Geschäftsguthaben der Genossenschaft kann also ganz einfach über die Zeichnung weiterer Mitgliedsanteile erhöht werden. Die Begleichung dieser kann in Form von liquiden Mitteln oder Sacheinlagen erfolgen.
Das so entstandene Geschäftsguthaben kann, mit ein paar Ausnahmen, ganz regulär in der Genossenschaft verwendet werden.
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Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Wir haben hier bereits diverse Beiträge zu gemacht und auch in unserem Newsletter und der Frage der Woche wurde dieses Thema immer wieder aufgenommen.
Dennoch handelt es sich noch immer um eine der beliebtesten Fragen unserer Kunden:
Kann die Genossenschaft für Ihr Mittagessen aufkommen?
Dieser Beitrag widmet sich einem etwas unangenehmen, aber dennoch sehr wichtigem Thema:
Kann die Genossenschaft vor Pfändung und so auch vor Insolvenz schützen?
Wie genau funktioniert das und welche Probleme können dabei auftreten?