
Die vermögensverwaltende Genossenschaft
Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Die “Familiengenossenschaft”. Ein Begriff der immer wieder zu Verwirrung und unterschiedlichen Aussagen führt.
Gibt es so etwas eigentlich offiziell? Was darf man sich darunter vorstellen? Und ist das legal?
Wir bringen in diesem Beitrag Licht ins Dunkle.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Der Begriff der “Familiengenossenschaft” taucht bei diversen Steuercoaches und Anbietern immer wieder auf, ist jedoch eigentlich nicht korrekt.
Die dort unter dem Begriff “Familiengenossenschaft” gemeinten Genossenschaft sind keine Familiengenossenschaften, denn diese gibt es so nicht.
Gemeint sind damit eigentlich Genossenschaften, deren Mitglieder innerhalb einer Familie aktiv sind.
Nach deutschen Recht würden wir hier eher von einer Nachfolgegenossenschaft sprechen, d.h. es wird versucht Nachfolger für irgendwelche Unternehmungen oder Dinge, die besessen werden, zu implementieren.
Dabei spielt es für das deutsche Gesetz keine Rolle, ob es sich bei den Mitgliedern um eine Familie handelt oder eben nicht.
Der Begriff der “Familiengenossenschaft” ist mittlerweile leider oftmals negativ behaftet, da die Anbieter, die diesen Begriff fälschlicherweise verwenden häufig Genossenschaften mit fragwürdigen steuerlichen Konzepten agieren, die so in der Praxis nicht funktionieren und somit den Gründern schaden.
Dies hat zur Folge, dass inzwischen auch einige Verbände von Anfang ausschließen mit “Familiengenossenschaften” zusammen zu arbeiten, da sie davon ausgehen, dass diese Genossenschaften dazu dienen illegale Dinge zu tun.
Die “Familiengenossenschaft” gibt es eigentlich gar nicht.
Leider wurde der Begriff in der Vergangenheit jedoch so oft fälschlicherweise für dubiose Genossenschaften verwendet, dass er inzwischen auch bei den Verbänden stark negativ assoziiert ist.
Wir empfehlen daher immer einfach von einer kleinen Genossenschaft zu sprechen.
Dabei gilt nach wie vor: Augen auf bei der Wahl der Berater und Anbieter.
Wie die Genossenschaft nun am Ende wirklich zu bezeichnen ist (Absatzgenossenschaft, Produktivgenossenschaft, Mitarbeitergenossenschaft, etc.) spielt dabei eigentlich keine Rolle.
Die Hauptsache ist, dass Sie eine ordentliche Satzung und ein geprüftes, steuerliches Konzept haben.
Bei Fragen dazu können Sie sich auch gerne direkt an uns wenden:
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Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Wir haben hier bereits diverse Beiträge zu gemacht und auch in unserem Newsletter und der Frage der Woche wurde dieses Thema immer wieder aufgenommen.
Dennoch handelt es sich noch immer um eine der beliebtesten Fragen unserer Kunden:
Kann die Genossenschaft für Ihr Mittagessen aufkommen?
Dieser Beitrag widmet sich einem etwas unangenehmen, aber dennoch sehr wichtigem Thema:
Kann die Genossenschaft vor Pfändung und so auch vor Insolvenz schützen?
Wie genau funktioniert das und welche Probleme können dabei auftreten?