Die Sozialversicherungspflicht und die Genossenschaft
Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit für die Genossenschaft?
Was passiert bei einem Formwechsel?
Welche Optionen gibt es hier?
Kurz vor Weihnachten wird immer das Jahressteuergesetz des entsprechenden Jahres beschlossen.
Dieses Jahr betreffen diese Änderungen das Bewertungsrecht und haben somit auch Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.
Was genau sich ändert und was das für Sie und Ihre Genossenschaft heißt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Bisher wurde Ihre Immobilien bewertet und dieser Wert wurde so vom Finanzamt für eine Schenkung oder Erbschaft angenommen.
Basierend auf diesem Wert wurde also die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer berechnet.
Bei den Änderungen handelt es sich um wertaufholende Anpassungen, was zu einer höheren Bewertung der Immobilien führt.
Somit wird natürlich auch mehr Schenkungs- und Erbschaftssteuer anfallen.
Befindet sich die Immobilien in Ihrem Privatbesitz, kann dies also schwerwiegende Konsequenzen für Sie und Ihre Liebsten haben.
Liegt der Vermögenswert jedoch in der Genossenschaft oder einer ihrer Tochterunternehmen, so ist dieser nicht erbschaftssteuerlich zu behandeln.
Dafür gibt es zwei Gründe:
Im Endeffekt gehört der Vermögenswert ausschließlich der Genossenschaft und nicht Ihnen als Mitglied.
Die Erbschaftssteuer kann nur auf Ihr eigenes Vermögen erhoben werden, welches sich in diesem Fall auf den Nennwert Ihrer Mitgliedsanteile bemisst.
Zum Vergleich:
Wenn Ihre GmbH einen Wert von 1 Mio. € hat, ist auch Ihr Anteil entsprechend viel wert.
Bei der Genossenschaft ist Ihr Anteil so viel Wert, für wie viel Sie ihn erworben haben.
Haben Sie also Anteile für bei der Genossenschaft für 100 € gezeichnet, so ist dies der zu behandelnde Wert – auch wenn die Genossenschaft ein Vermögen von mehreren Millionen Euro hat.
Es gibt also keine Wertanpassung.
Weiterhin gilt:
Die Erbschaftssteuer betrifft nur den Nennwert Ihrer Genossenschaftsanteile und Ihr Vermögen, das außerhalb der Genossenschaft liegt.
Zudem ist zum Ausgleich bereits eine Erhöhung der Erbschaftssteuerfreibeträge um 25% angedacht – wovon natürlich auch Sie als Genossenschaftler profitieren können.
Ob dies dann auch tatsächlich so umgesetzt wird bleibt abzuwarten.
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