Befindet sich die Immobilien in Ihrem Privatbesitz, kann dies also schwerwiegende Konsequenzen für Sie und Ihre Liebsten haben.
Liegt der Vermögenswert jedoch in der Genossenschaft oder einer ihrer Tochterunternehmen, so ist dieser nicht erbschaftssteuerlich zu behandeln.
Dafür gibt es zwei Gründe:
- Im Bewertungsrecht steht ebenfalls, dass das Vermögen der Genossenschaft und der Nennwert der Mitgliederanteile strikt voneinander zu trennen sind.
Dies wird auch durch den Kommentar von Prof. Dr. Franz Dötsch bestätigt.
- Zudem gibt es aus dem Jahr 2019 eine Verwaltungsanweisung zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, welche untersagt den gemeinen Wert der Genossenschaft festzustellen.
Im Endeffekt gehört der Vermögenswert ausschließlich der Genossenschaft und nicht Ihnen als Mitglied.
Die Erbschaftssteuer kann nur auf Ihr eigenes Vermögen erhoben werden, welches sich in diesem Fall auf den Nennwert Ihrer Mitgliedsanteile bemisst.
Zum Vergleich:
Wenn Ihre GmbH einen Wert von 1 Mio. € hat, ist auch Ihr Anteil entsprechend viel wert.
Bei der Genossenschaft ist Ihr Anteil so viel Wert, für wie viel Sie ihn erworben haben.
Haben Sie also Anteile für bei der Genossenschaft für 100 € gezeichnet, so ist dies der zu behandelnde Wert – auch wenn die Genossenschaft ein Vermögen von mehreren Millionen Euro hat.
Es gibt also keine Wertanpassung.