
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Zum Ende des Jahres widmen wir uns mit diesem Beitrag einem sehr spannenden Thema:
Kann man als Einzelperson eine Genossenschaft beherrschen?
Wenn ja: Wie?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Nach dem Genossenschaftsgesetzt ist eine Beherrschung durch eine Einzelperson nicht möglich.
Die Genossenschaft ist ein demokratisches Instrument, in dem die Gesamtheit der Mitglieder bestimmt.
Ja, die gibt es. Denn wer die Mitglieder bestimmt, bestimmt auch wie abgestimmt wird.
So kann auch bei einer Genossenschaft ein einzelnes Mitglied ein gewisses Maß der Beherrschung haben, auch wenn der- oder diejenige formell nicht mehr Stimmrechte hat.
Konkret bedeutet dies: Durch die Auswahl der Mitglieder, kann zu einem bestimmten Grad Einfluss auf die Entscheidungen der Genossenschaft genommen werden.
Häufig kommt dabei die Frage auf: Kann man auch untereinander, also zwischen den Mitgliedern regeln, wer sich wann wie verhält?
Die Antwort ist einfach: Ja – mit einem GbR-Vertrag.
Dies macht bspw. dann Sinn, wenn ein Mitglied Immobilien einbringt und hier ein Vorkaufsrecht haben möchte.
Die Beherrschung einer Genossenschaft ist durchaus möglich, allerdings nur über einen Umweg.
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Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?

Heute haben wir gleich zwei gute Neuigkeiten für Bestandsgenossenschaften.
Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
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