Die Sozialversicherungspflicht und die Genossenschaft
Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit für die Genossenschaft?
Was passiert bei einem Formwechsel?
Welche Optionen gibt es hier?
Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug von einer Anschaffung verweigert?
Warum ist das so? Und hat das Finanzamt Recht?
Wie kann man das Problem lösen?
In diesem Beitrag widmen wir uns genau diesen Problemstellungen
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Hat die Genossenschaft eine Anschaffung getätigt, z.B. ein Auto, eine Wasseraufbereitungsanlage oder auch ein Saunafass, so geschieht umsatzsteuerlich folgendes:
Die Anschaffung wird betrieblich genutzt, weswegen Sie die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer, die Sie bei der Anschaffung auf diesen Gegenstand gezahlt haben, zurück erhalten möchten.
Das ist prinzipiell kein Problem, jedoch gibt es Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssen:
Nehmen wir einmal an, dass Sie in der Genossenschaft eine Sauna gekauft haben.
Diese kann prinzipiell eher nicht betrieblich genutzt werden.
Aber:
Die Genossenschaft kann die Sauna an ihre Mitglieder vermieten.
In diesem Fall würden Sie Umsatzsteuer auf den Mietpreis bezahlen und somit auch die dritte Bedingung erfüllt, was Ihnen das Recht gibt, die Vorsteuer zurück zu bekommen.
Dies ist so bei einer Genossenschaft möglich, sofern die Sauna den Mitgliedern gegen einen Mietpreis zzgl. MwSt. zur Verfügung steht.
Zwar kann nach dem Genossenschaftsrecht auch eine kostenlose Nutzung erfolgen, jedoch wird hier dann mit der Sauna eben kein steuerbarer Umsatz erwirtschaftet, weshalb auch ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.
Wie im Sauna-Beispiel bereits erklärt, kann die Genossenschaft das Problem beheben, indem sie die Anschaffung an ihre Mitglieder vermietet.
Der Mietpreis kann dabei auch sehr gering ausfallen, bspw. 1€/Monat.
Die Umsatzsteuer die dabei anfällt wird aber nicht auf den Mietpreis von 1€/Monat berechnet, sondern basierend auf dem tatsächlichen Wert der Leistung.
Um bei unserem Beispiel zu bleiben, wird also der tatsächliche Wert der monatlichen Saunanutzung/-gänge ermittelt.
Wir gehen in unserem Beispiel jetzt einmal von 20 €/Monat aus.
In Summe wird für die Nutzung der Sauna der Genossenschaft also 1€ Miete + 4€ USt. gezahlt, d.h. insgesamt 5€/Monat.
So wird auch die Mindestbemessungsgrundlage korrekt beachtet und angewendet, Sie haben am Ende keine Probleme und können ganz regulär die Vorsteuer ziehen.
Wie ermittelt das Finanzamt nun, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind?
Sie machen Ihren Vorsteuerabzug ganz normal in Ihrer Umsatzsteuererklärung geltend.
Wirft die Anschaffung (z.B. Sauna) Fragen beim Finanzamt auf, bspw. Sinn und Zweck sowie die betriebliche Nutzung, erhalten Sie hierzu in der Regel einfach einen Fragebogen.
Wenn Sie nun angeben, dass die Genossenschaft die fragliche Anschaffung kostenlos ihren Mitgliedern zur Verfügung stellt, erhalten Sie natürlich auch keine Vorsteuer zurück.
Das Finanzamt verweigert die Erstattung der Vorsteuer also zu Recht, wenn die Anschaffung nicht betrieblich genutzt wird.
D.h. die Anschaffung muss entgeltlich vermietet werden und die Genossenschaft muss Umsatzsteuer auf das Entgelt erheben.
Wenn die Nutzung der Anschaffung den Mitgliedern bisher kostenlos möglich war und Sie dies nun aufgrund des Vorsteuerabzugs ändern möchten müssen Sie folgende Bedingungen ändern:
Bei der Vorsteuer wird immer ein Zeitraum von 5 Jahren betrachtet.
Haben Sie also erst 1 Jahr nach der Anschaffung auf eine kostenpflichte Nutzung umgestellt, so kann Ihr Steuerberater 4/5 (80%) der Vorsteuer zurückfordern.
Bitte lassen Sie sich hierzu jedoch nochmals ausgiebig durch Ihren Steuerberater beraten!
Generell gilt es abzuwägen, was für Sie mehr Sinn macht: Die Vorsteuer zurück erhalten und dafür die Anschaffung unter Beachtung der Mindestbemessungsgrundlage an die Mitglieder vermieten, oder eine kostenlose Nutzung durch die Mitglieder ohne der Rückzahlung der Vorsteuer.
Wenn Sie bereits einen Vorsteuerbescheid erhalten haben, gehen Sie mit der Vermietung zeitlich so weit wie möglich zurück.
Zudem ist es auch möglich, die Situation und Umstellung auf ein Vermietungsmodell zu erklären, sodass Sie zumindest einen Teil der Vorsteuer zurück erhalten.
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