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Auszahlung von Geschäftsguthaben aus Genossenschaftsanteilen

In unserer Telegram-Gruppe der GutenGenossenschaft kam kürzlich die Frage nach der Kündigung von Genossenschaftsanteilen auf.

Dies möchten wir hier einmal näher erläutern und diese Gelegenheit auch dazu nutzen, mal wieder mit einer entsprechenden Fehlinformation durch den Anbieter eines Steuercoachings aufzuräumen.

Kündigung eines Teils der Genossenschaftsanteile

Sie besitzen mehrere Genossenschaftsanteile und möchten nun einen Teil davon, bzw. alle bis auf einen kündigen um das eingezahlte Geld wieder zu erhalten.

Hier muss die Kündigungsfrist beachtet werden, welche Sie in der Satzung das Genossenschaft finden.

In den durch uns gegründeten Genossenschaften liegt die Kündigungsfrist i.d.R. bei 2 Jahren und immer 3 Monate bis zum Jahresende, d.h. sie können mit einer Vorlaufszeit von 3 Monaten zum Jahresende in 2 Jahren kündigen.

Dies dient einfach, wie weiter unten erklärt,  dem Schutz der Genossenschaft.

Trifft diese Regelung auch auf Sie und Ihre Genossenschaft zu, so können Sie Ihre Anteile heute zu Ende 2025 kündigen.

 

Was passiert nun in den 2 Jahren?

Erstmal eigentlich gar nichts, außer dass Ihre Kündigung nachrichtlich mit dem Wert der gekündigten Anteile und dem Auszahlungsjahr in der Bilanz erwähnt wird.

So können neu eitretende Mitglieder einsehen, welche Vorgänge hier in der Genossenschaft aktuell stattfinden.

 

Nach Ablauf der First wird das im Moment dem Eigenkapital zugegliederte Geschäftsguthaben der Anteile, in Verbindlichkeiten gegenüber Mitgliedern umgebucht.

D.h. die Genossenschaft schuldet dem Mitglied etwas.

Die Auszahlung der Anteile

Nun besteht also eine Verbindlichkeit der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied.

Jedoch kann nicht sofort ausgezahlt werden.

Zuerst muss der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr festgestellt werden und erst dann kann auch die Generalversammlung für dieses Geschäftsjahr einberufen werden.

Die Auszahlung der gekündigten Geschäftsanteile ist also auch erst dann möglich, denn bis dahin könnten noch Verluste entstehen. Und die Genossenschaftsanteile haften für Verluste in der Genossenschaft.

 

Konkret bedeutet dies:

Ist in dem Geschäftsjahr ein Verlust entstanden, der nicht aufgerechnet werden konnte, so wird im gleichen Verhältnis wie es Mitgliedsanteile gibt, das Geschäftsguthaben verringert.

Beispiel: Kündigung zu Ende 2025

Nehmen wir einmal an, Sie haben nun Ihre Anteile im Wert von 1.000 € zum Ende des Geschäftsjahres 2025 gekündigt.

So bucht die Genossenschaft am 01.01.2016 eine Verbindlichkeit Ihnen gegenüber i.H.v. 1.000€.

Die Auszahlung steht aber vorerst noch aus, bis der Jahresabschluss festgestellt wurde und die Generalversammlung stattgefunden hat.

 

Ist alles gut und die Genossenschaft hat keine Verluste gemacht, so kann die Verbindlichkeit Ihnen gegenüber beglichen werden.

Hat die Genossenschaft jedoch Verluste gemacht, so kann es sein, dass Sie eben nicht die volle, eingezahlte Summe wieder bekommen, sondern bspw. nur 800€. Je nach Höhe des Verlusts und der Verteilung der Mitgliedsanteile.

Frühzeitige Auszahlung

Was passiert nun, wenn die Genossenschaft die gekündigten Mitgliedsanteile vor Ablauf der Kündigungsfrist auszahlt?

Zunächst einmal: Das ist nicht erlaubt. Und auch buchhalterisch ist das nicht möglich, denn wie soll dies denn gebucht werden?

 

Vor dem Stichtag der in Kraft tretenden Kündigung wäre höchstens ein Darlehen an das Mitglied möglich, aber auch hier bitte aufpassen:
Es muss ein Zins genommen werden.

 

Nach dem Stichtag, also ab dem 01.01.2026 in unserem Beispiel, kann der Vorstand die Verbindlichkeit auflösen, würde jedoch selbst dafür haften.

D.h. sollte ein Verlust eintreten, müsste der Vorstand diesen der Genossenschaft gegenüber ausgleichen.

Warum die lange Kündigungsfrist?

Der Hintergrund dieser Kündigungsfrist liegt im Vermögensschutz, bzw. in der Unpfändbarkeit der Anteile von Genossenschaften.

Das geht nur mit dieser 2-Jahresfirst. Alles darüber wäre unbillig und alles darunter erfüllt seinen Zweck nicht.

Kursierende Fehinformationen über steuerfreie Auszahlung der Genossenschaftsanteile

Leider werden zu diesem Thema immer wieder Fehlinformationen verbreitet.

So ist laut den Aussagen eines bestimmten Steuercoachings eine einfache, steuerfreie Auszahlung der Genossenschaftsanteile möglich, wenn diese gekündigt sind.

 

Grundsätzlich stimmt das auch:

Die Auszahlung der Genossenschaftsanteile erfolgt steuerneutral, da diese ja auch von bereits versteuertem Geld erworben wurden.

 

Nun wird jedoch in besagtem Coaching folgendes Vorgehen vorgeschlagen:

Der erwirtschaftete Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben, also den Mitgliederanteilen zugerechnet.

Also jedes Mitglied bekommt bspw. 500€ dazu.
Dies ist nach Aussagen des Anbieters steuerfrei möglich und anschließend können diese Geschäftsanteile dann gekündigt werden. So erhalten die Mitglieder den Gewinnüberschuss also steuerfrei.

 

Was hier so schön klingt, ist praktisch jedoch keineswegs möglich.

Zunächst einmal ist die Erhöhung der Anteile durch eine Ausschüttung nicht ohne weiteres möglich. Steuerlich betrachtet ist dieser Vorgang so nicht umsetzbar.

Es handelt sich hier immernoch um eine Gewinnausschüttung und diese muss zwingend versteuert werden.

Der korrekte Vorgang wäre also:

Ausschütten, versteuern, wieder in Mitgliedsanteile anlegen.

 

Gegenmeinung:

Nun gibt es hier auch andere Meinungen zu, die handelsrechtlich argumentieren und den oben beschrieben Weg für vertretbar halten.

Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich hier zumindest noch um eine Sachdividende handeln würde und es steuerrechtlich nicht korrekt wäre.

Sie gehen hier also ein Risiko ein, was ggf. schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben kann.

 

Wir haben dies ausgiebig von unseren Steuerberatern prüfen lassen und es ist faktisch so, dass immer eine Steuer anfällt.

Egal wie man es dreht und wendet: Letztendlich wird etwas aus der Genossenschaft ausgeschüttet und Ausschüttungen müssen IMMER versteuert werden.

Fazit

Genossenschaftsanteile können einfach gekündigt werden. Dabei muss jedoch die in der Satzung festgesetzte Kündigungsfrist eingehalten werden und auch für die Auszahlung und deren Zeitpunkt gelten bestimmte Regeln.

Dabei kann die Auszahlungssumme durch evtl. vorhandene Verluste in der Genossenschaft vermindert werden.

Ansonsten erhalten Sie prinzipiell den geleichen Wert zurück, den Sie auch eingezahlt haben.

 

Hier sind leider einige Falschaussagen im Umlauf, daher lassen Sie sich bei Kontakt mit solch zweifelhaften Modellen bitte durch einen unabhängigen und kompetenten Steuerberater beraten.

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