Genossenschaft statt KG auf Aktien (KGaA)?
Bisher galt die KG auf Aktien (KGaA) als attraktive Alternative zur Genossenschaft, wenn es um den Vermögensschutz ging.
Doch ist das noch immer so? Und was hat sich geändert?
Wir haben hier bereits diverse Beiträge zu gemacht und auch in unserem Newsletter und der Frage der Woche wurde dieses Thema immer wieder aufgenommen.
Dennoch handelt es sich noch immer um eine der beliebtesten Fragen unserer Kunden:
Kann die Genossenschaft für Ihr Mittagessen aufkommen?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Treffen Sie sich mit Ihren Mitgliedern in einem Restaurant, so handelt es sich um eine betriebliche Besprechung. Diese ist zu 100% abzugsfähig.
Hier sollten natürlich Dinge besprochen werden, die die Genossenschaft betreffen. Als Nachweis schreiben Sie ein kurzes Protokoll.
Achtung: Wie bei so vielen Dingen, kommt es auch hier auf die “Dosis” an.
Übertreiben Sie es nicht und halten Sie diese Besprechungen nur in einer vertretbaren Häufigkeit ab. Bei einer klassischen, kleinen Genossenschaft sollten 2x / Monat kein Problem darstellen.
Eine Mitgliederküche ist eine Einrichtung der Genossenschaft.
Im Genossenschaftsgesetzt steht, dass die Einrichtungen der Genossenschaft genutzt werden können.
So weit so gut, aber wer bezahlt die Lebensmittel, die in der Mitgliederküche verbraucht werden?
Diese Kosten trägt das Mitglied selbst, da die Genossenschaft keine Gaststätte betreibt.
Dies wäre nur mit einer entsprechenden Genehmigung möglich, sodass die Genossenschaft selbst durch Fachpersonal (Koch/Köchin) Essen zubereiten und ausgeben darf.
Wie auch beim Besuch eines Restaurants, handelt es sich hier um die Verwendung von verarbeiteten Lebensmitteln.
Was gilt nun, wenn Sie Ihre betriebliche Besprechung in der Mitgliederküche abhalten?
In einem angemessenen Rahmen und einer angemessenen Häufigkeit, sollte hier kein Problem bestehen.
Halten Sie also monatlich eine betriebliche Besprechung ab und bereiten hierfür das Essen in der Mitgliederküche zu, sollte es kein Problem sein, wenn die Genossenschaft hier für die Lebensmittel die Kosten trägt.
Aber hier gilt: Übertreiben Sie es nicht.
Natürlich kann Ihnen die Genossenschaft so nicht all Ihre Mahlzeiten finanzieren und es wäre auch mehr als unverhältnismäßig 3x täglich eine betriebliche Besprechung abzuhalten, bei der für die Mitglieder wird.
Sie können auch mit Ihren Mitgliedern eine Gaststätte besuchen und dort einen Dritten, bspw. ein neues, potenzielles Mitglied bewirten.
Hier verbleiben 30% als nichtabzugsfähige Kosten, die Sie nicht von der Steuer absetzten können.
Stichwort: Gemeinschaftlicher Wareneinkauf
Das stellt auch hier natürlich kein Problem dar. Kauft die Genossenschaft 20 Schnitzel und verkauft diese dann subventioniert an ihre Mitglieder weiter (immer unter Beachtung der Mindestbemessungsgrundlage), so gibt es kein Problem.
Sven Leudesdorff-Pfeifer hat gemeinsam mit seinem Schwager Würstchen produziert. Das Fleisch für die Würstchenproduktion hat dabei die Genossenschaft bezahlt, die Produktion erfolgte ehrenamtlich durch die Mitglieder.
Ein Teil der hergestellten Würstchen wurde für 1 € zzgl. MwSt. nach Mindestbemessungsgrundlage seiner Tochter zum Polterabend zur Verfügung gestellt.
Die verbleibenden Würstchen werden, neben anderen Speisen, zur Verpflegung der Teilnehmer unserer Seminare im Juni verwendet.
Hier handelt es sich also um einen gemeinschaftlichen Wareneinkauf, aus dem die Mitglieder die eingekaufte Ware vergünstigt erhalten.
Achtung:
Wenn Sie nicht mit uns gegründet haben, sollte Sie hier die Voraussetzungen dafür prüfen, denn diese müssen im Zweck und Gegenstand der Genossenschaft gegeben sein.
Dies ist mit der größte Stolperstein, der gerne übersehen wird. Der Zweck muss dies überhaupt erst erlauben, ansonsten ist ein solches Vorgehen nicht möglich.
Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kann keine Vergünstigung durch die Genossenschaft stattfinden.
Sie könnte diese Waren also auch an die Mitglieder verkaufen, müsste jedoch eine übliche Gewinnmage von 5% berechnen.
Verarbeitete Lebensmittel können nur in bestimmten Fällen / Strukturen von der Genossenschaft bezahlt werden.
Wenn Sie eine Mitgliederküche haben, können die Mitglieder diese zwar nutzen, müssen die darin verarbeiteten Lebensmittel jedoch selbst mitbringen / bezahlen.
Dann besteht noch die Möglichkeit essen zu gehen mit den beiden Varianten der betrieblichen Besprechung oder der Bewirtung, mit jeweils unterschiedlichen steuerlichen Ansätzen.
Wenn es richtig in Ihrer Satzung verankert ist, können Sie im gemeinschaftlichen Wareneinkauf entsprechend Lebensmittel einkaufen.
Das können auch Dinge wie die Bio-Kiste oder Hello Fresh sein.
Eine attraktive Lösung ist hier jährliche Abrechnung, mit den Mitgliedern. Dies spart nicht nur viel Zeit, sondern auch viele Belege.
Generell gilt:
Nur Dinge, die Sie im Fördergeschäftsbetrieb anschaffen und vergünstig weitergeben sind überhaupt unter Beachtung der Mindestbemessungsgrundlage vergünstigungsfähig und keine verdeckte Gewinnausschüttung.
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Bisher galt die KG auf Aktien (KGaA) als attraktive Alternative zur Genossenschaft, wenn es um den Vermögensschutz ging.
Doch ist das noch immer so? Und was hat sich geändert?
Viele Genossenschaften werden unteranderem aus erbschaftsteuerlichen Gründen gegründet.
Dabei geht es bspw. um die Unternehmensweitergabe oder auch die Vermögensweitergabe.
Doch wie funktioniert das eigentlich und genau ist dabei zu beachten?
Wie ist das eigentlich mit dem Lastenausgleich / der Vermögensabgabe?
Und was hat das mit Grundstücken und unserer aktuellen Situation zu tun?
Besteht Grund zur Sorge?