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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Genossenschaften

Warum werden mache Genossenschaften durch das Finanzamt aufgrund von verdeckter Gewinnausschüttung angemahnt und andere nicht?

Was bedeutet verdeckte Gewinnausschüttung eigentlich und wie lässt sich diese für Ihre Genossenschaft vermeiden?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Was ist die verdeckte Gewinnausschüttung?

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung erhalten Sie als Gesellschafter einer GmbH, oder wie in diesem Fall als Mitglied einer Genossenschaft einen Vorteil, der wie eine Gewinnausschüttung ist.

 

Oder anders ausgedrückt:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung findet dann statt, wenn die Gesellschaft / Körperschaft dem Gesellschafter / Mitglied einen Vorteil zulasten des eigenen Gewinns verschafft.

Die betroffene Person erhält also Vorteile auf Kosten des Unternehmens.

(Verdeckte) Gewinnausschüttung in der Genossenschaft

Prinzipiell gilt jedoch:

Gewinnausschüttungen müssen von der Generalversammlung beschlossen werden.

Ist dies nicht der Fall, kann gar keine Gewinnausschüttung stattfinden.

Dann gibt es natürlich noch andere Fälle wie Sachdividenden.

 

Aber: Laut dem BFH sind auch bei einer Genossenschaft verdeckte Gewinnausschüttungen möglich.

Ergänzend dazu gilt: Dies trifft zu, wenn sie nicht im Rahmen des Fördergeschäftsbetriebs stattfinden, sondern im normalen Geschäftsbetrieb.

 

Die Logik dahinter ist einleuchtend:

Laut einem Urteil des bayrischen Oberlandesgerichts soll die Genossenschaft ihre Mitglieder bereichern.

 

Bei einer korrekten Gestaltung der Genossenschaft und ihrer Satzung, sollte also gar keine verdeckte Gewinnausschüttung möglich sein.

Mahnung durch das Finanzamt

Leider gibt es Fälle, in denen die Genossenschaft vom Finanzamt aufgrund von verdeckter Gewinnausschüttung angemahnt wurden.

Bei diesen Genossenschaften wurde die Satzung nicht richtig gestaltet.

Die Vergünstigungen, die den Mitgliedern hier zuteil wurden, sind in diesen Fällen nicht durch die Satzung abgedeckt und gehören somit nicht erkennbar zum Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft.

 

Daher ist es schon bei der Gründung der Genossenschaft sehr wichtig, genaustens auf die Ausgestaltung der Satzung zu achten.

Hier muss explizit stehen, was die Genossenschaft macht und was zum Fördergeschäftsbetrieb gehört.

Ansonsten kann das Finanzamt logischerweise keine Abgrenzung und somit letztendlich auch keinen Fördergeschäftsbetrieb identifizieren.

Gestaltung des Fördergeschäftsbetriebs

Damit Förderungen und Vergünstigungen in der Genossenschaft stattfinden können, muss also ein Fördergeschäftsbetrieb erkennbar sein in dessen Rahmen Förderungen und Vergünstigungen ermöglicht werden können.

Dies sollte auch eigentlich immer durch den Verband Ihrer Genossenschaft geprüft werden, doch leider gibt es diverse Verbände, die hier nicht ordentlich arbeiten.

Entsprechend ist dann die Überraschung groß, wenn die Mahnung vom Finanzamt kommt.

 

Hinzu kommt, dass ohne der richtigen Gestaltung des Zwecks und der Satzung in den Punkten “Zweck und Gegenstand der Genossenschaft” auch die steuerlichen Aspekte nicht funktionieren.

 

Andere Vorteile einer Genossenschaft wie der Vermögensschutz und die erbschaftsteuerlichen Vorteile bleiben dennoch bestehen.

Doch wenn Sie auch Förderungen und Vergünstigungen in der Genossenschaft nutzen möchten, ist eine klar ersichtliche Definition des Fördergeschäftsbetriebs unabdingbar.

Fazit

Die Satzung ist das Fundament Ihrer Genossenschaft und sollte sorgfältig erstellt und geprüft werden.

Bei Fragen zur Satzungsgestaltung und der Vorgehensweise, können wir von der GuteGenossenschaft (GuGe eG) Ihnen gerne weiterhelfen.

Auch Satzungsänderungen nach der Gründung sind noch möglich. Auch hier helfen wir Ihnen gerne weiter.

 

Die oben beschriebenen Probleme sind bisher nur bei Genossenschaften aufgetreten, die nicht durch uns gegründet wurden.

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