
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Passend zur Ferienzeit beschäftigen wir uns diese Woche mit dem Thema Urlaub.
Können Sie Ihren Urlaub in der Genossenschaft geltend machen?
Und wie sieht es mit dem Kauf und der Anmietung von Ferienimmobilien aus?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Es ist durchaus möglich, Ihren Urlaub in der Genossenschaft geltend zu machen, sofern dieser über den gemeinschaftlichen Wareneinkauf „bezogen“ wird.
So kann die Genossenschaft bspw. mehrere Reisen bei einem Reisebüro kaufen und diese dann vergünstigt an die Mitglieder abgeben – natürlich immer unter Beachtung der Mindestbemessungsgrundlage.
Achtung:
Wie auch bei anderen Dingen, müssen hierfür die entsprechenden Voraussetzungen im Zweck und in der Satzung verankert sein. D.h. der gemeinschaftliche Wareneinkauf kann nur im Rahmen des Zwecks und der Satzung stattfinden.
Hier spielt entsprechend der „Fördergeschäftsbetrieb“ der Genossenschaft eine entscheidende Rolle.
Dies ist etwas komplexer.
Hier muss grundlegend zwischen „dauerhaften“ und „kurzfristigen“ Immobilien unterschiedenen werden.
Soll die Ferienimmobilie kurzfristig durch die Genossenschaft angemietet werden, so ist dies durchaus möglich und kann so auch steuerlich geltend gemacht werden.
Das langfristige Anmieten einer Ferienimmobilie im Ausland hingegen ist nicht so einfach. Selbiges gilt für den Besitz einer solchen Immobilie.
Das Problem ergibt sich aus der Besteuerung:
Besitzen Sie eine entsprechende Ferienimmobilie im Ausland, so müssen Sie auch dort die Steuern zahlen. Da Sie dann hierfür keine Steuern in Deutschland zahlen, können Sie natürlich auch keine Kosten geltend machen.
Hierfür gibt es Lösungsansätze, zu denen wir Sie herzlich gern beraten.
Handelt es sich bei der Ferienimmobilie um eine Immobilie im Inland, so stellt das kein Problem dar.
Dann gibt es auch Länder, bei denen nochmal andere Regeln greifen, wie bspw. die Schweiz.
Wie Sie sehen handelt es sich hier um ein komplexeres Thema mit vielen Möglichkeiten und Stolpersteinen.
Wir raten Ihnen daher dringend zu einer ausführlichen und kompetenten Beratung.
Es gilt immer zu unterscheiden um welche Art von Immobilie es sich handelt und wo sich diese befindet.
Generell lässt sich jedoch sagen:
Wenn der Zweck und die Satzung Ihrer Genossenschaft es zulassen, so kann die Genossenschaft ihren Mitgliedern durchaus Urlaub (auch im Ausland) in Hotels, kurzfristig gemieteten Ferienwohnungen, etc. ermöglichen und diesen steuerlich geltend machen.
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Heute haben wir gleich zwei gute Neuigkeiten für Bestandsgenossenschaften.
Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
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