
Wichtige Termine und Fristen Frühjahr 2025
Nicht verpassen: 3 wichtige Termine und Fristen für Sie und Ihre Genossenschaft.
Letzte Woche haben wir uns passend zur Ferienzeit mit dem Urlaub und der Kostenübernahme für Ferienimmobilien durch die Genossenschaft beschäftigt.
Auch diese Woche knüpfen wir an das Urlaubsthema an und stellen uns der Frage, inwieweit Urlaub und Reisen im Rahmen des Geschäftsbetriebs einer Genossenschaft möglich sind.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Es gibt verschiedene Arten von „Reisen“ in der Genossenschaft.
So können Sie bspw. Reisen im Rahmen des Zwecks und Gegenstands Ihrer Genossenschaft durchführen.
Eine andere Art ist ein gemeinschaftlicher Einkauf von Urlaub über den gemeinschaftlichen Wareneinkauf.
Diese Reisen finden für die Genossenschaft statt.
Fahren Sie bspw. irgendwo hin um sich passende Immobilien vor Ort für die Genossenschaft anzuschauen, dort ein Geschäft aufbauen, etc., so finden diese Reisen im Geschäftsbetrieb der Genossenschaft statt, sofern sich dies im Zweck und Gegenstand der wiederfindet.
Hier handelt es sich also um „Geschäftsreisen“.
Dabei raten wir immer dazu, direkt einen pauschalen Privatanteil von min. 15% zu berechnen, denn tatsächlich fallen bei so einer Reise ja auch private Kosten, bspw. für die Verpflegung an.
Sind im Zweck und Gegenstand der Genossenschaft die Voraussetzungen für einen gemeinschaftlichen Wareneinkauf geschaffen, so ist es auch möglich über die Genossenschaft Urlaubsreisen für die Mitglieder zu kaufen und diese vergünstigt (Achtung: Mindestbemessungsgrundlage) an die Mitglieder abzugeben.
Dies können dann tatsächlich private Reisen mit Urlaubscharakter sein.
Wenn es um das Reisen in der Genossenschaft geht, sollte prinzipiell zwischen den beiden Arten der Geschäftsreise und der (privaten) Reise durch den gemeinschaftlichen Wareneinkauf unterschieden werden.
Beide verfolgen einen anderen Zweck und werden entsprechend auch unterschiedlich behandelt.
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