
Steuererklärung und Probleme mit Genossenschaften
Wir möchten uns kurz zu einem Schreiben unseres Verbandes an die Mitglieder äußern, bei dem es um die Jahresabschlüsse und Fristen geht.
Wie bereits bekannt, kann das Vermögen der Genossenschaft den Mitgliedern nicht zugerechnet werden, weshalb eine Erbschaftssteuer auch nur auf den Nennwert der geerbten Genossenschaftsanteile anfällt.
Doch was ist, wenn es hier in Zukunft eine andere Gesetzesregelung für den Erbfall geben sollte?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Bei einer GmbH wird der Wert der Anteile entsprechend des Wertzuwachses im Unternehmen angepasst.
Bei einer Genossenschaft ist das anders: Der Anteil, den Sie für 100 € gezeichnet haben, hat auch nach 30 Jahren noch einen Nennwert von 100 €, auch wenn die Genossenschaft inzwischen ein viel größeres Vermögen hat.
Dies kann natürlich sehr sinnvoll für die Einsparung bei der Erbschaftssteuer genutzt werden, was manch einem ein Dorn im Auge ist.
Was wäre also, wenn hier zukünftig eine gesetzliche Sonderregelung greift, die diesen Vorteil aushebelt?
Eine möglich Lösung ist sehr einfach: Sie lehnen das Erbe ab und zeichnen (falls nicht bereits geschehen) selbst Anteile an der Genossenschaft.
So sind / bleiben Sie Mitglied in der Genossenschaft, haben jedoch keine Anteile „geerbt“, weshalb die neue Regelung dann auch nicht greifen würde.
Aktuell bietet die Genossenschaft große Vorteile, wenn es darum geht, die Erbschaftssteuer so gering wie möglich zu halten.
Auch in Zukunft und im Falle einer Anpassung im Gesetz, die diesen Vorteil aushebeln möchte, gibt es Möglichkeiten mit denen auch Familienmitglieder und vermeintliche Erben von dem eigebrachten Vermögen profitieren können.
Hier heißt es: Gewusst wie!
Wir arbeiten fortlaufend mit unseren Steuerberatern daran, jetzt und auch in Zukunft die passende Lösung parat zu haben.
Sollten Sie sich dennoch unsicher sein, können Sie und gerne kontaktieren:
info@gutegenossenschaft.de
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