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Genossenschaft von der Gewerbesteuer befreien

Da es bei diesem Thema immer wieder Verwirrung und Falschannahmen gibt, möchten wir uns diese Woche etwas eingehender mit der Gewerbesteuerbefreiung von Genossenschaften befassen.

Geht das überhaupt? Wenn ja, wann und warum?

Worauf ist zu achten und worin bestehen eventuelle Schwierigkeiten?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

1. Möglichkeit: Genossenschaften mit einem sozialen, vergünstigten Hintergrund

Was hier so allgemein klingt, ist eigentlich nichts anderes, als Genossenschaften, die vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen.

Bei diesen Genossenschaften ist es nach dem Gewerbesteuerrecht und Körperschaftssteuerrecht notwendig, das alle Mieter auch ordentliche Mitglieder der Genossenschaft sind.

 

Sie können also eine sogenannte Vermietungsgenossenschaft gründen, jedoch kann diese ausschließlich Wohnraum vergünstigen – und zwar nur für die Mitglieder.

Wenn Sie dies machen und sich an alle Regeln halten (nicht mehr als 10% schädliches Geschäft, etc.), so kann diese Genossenschaft von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit werden.

 

Nun bringt diese Option oftmals auch diverse Nachteile mit sich, die viele unserer Kunden vermeiden möchten.

Bringen Sie Ihre Immobilien in eine Genossenschaft ein und machen alle Mieter zu Mitgliedern, so verlieren Sie natürlich auch den Einfluss, da Sie keine Stimmenmehrheit haben.

Es stellt sich also die Frage nach einer anderen Option.

Mythos: Vermögensverwaltende Genossenschaft

Hier kursiert oftmals die Theorie, dass eine Genossenschaft vermögensverwaltend sein könnte.

Um das ganz klar auszudrücken: Das stimmt nicht! Eine Genossenschaft kann nicht vermögensverwaltend sein.

 

Warum ist das so?

Eine vermögensverwaltende Struktur darf nach dem Gewerbesteuerrecht keine gewerbliche Tätigkeit ausführen.

Das ist dann sogenanntes „schädliches Geschäft“.
Es gibt einige, klar definierte Dinge, die davon befreit sind. Dabei geht es insbesondere um die Verwaltung der Immobilien.

Gründen Sie nun eine Immobiliengenossenschaft, bei der im Zweck dann eben nichts mehr von „der Förderung des Ertrags und der Wirtschaft“, sondern nur von der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum steht, so darf die Genossenschaft keinen anderen Zweck mehr verfolgen, da es hier dann immer um eine gewerbliche Tätigkeit gehen würde.

 

Jetzt kommt der Haken an der Sache:

Haben Sie keine gewerbliche Tätigkeit, so haben Sie auch keinen Fördergeschäftsbetrieb mehr und können nichts mehr Fördern außer Wohnraum Vergünstigungen.

2. Möglichkeit: Vermögensverwaltende Strukturen nutzen

Die Genossenschaft selbst kann also nicht vermögensverwaltend sein. Eine GmbH bspw. aber schon.

Wir können also durchaus Strukturen aus mehreren Firmierungen schaffen, bei denen Sie von allen Vorteilen profitieren können.

Hier heißt es einfach: Gewusst wie!

 

Bei Interesse können Sie sich gerne bei uns melden:
info@gutegenossenschaft.de

Fazit

Sie können Ihre Genossenschaft von der Gewerbesteuer befreien lassen, wenn es sich bei der Genossenschaft um eine Vermietungsgenossenschaft handelt.

Dabei geben Sie jedoch maßgeblich Ihren Einfluss in der Genossenschaft ab.

 

Gegenteilige Aussagen, die von einer vermögensverwaltenden Genossenschaft sprechen, stimmten ganz einfach nicht.

Bitte seien Sie hier sehr vorsichtig, wenn Ihnen etwas derartiges zugesagt oder versprochen wird.

Das gleiche gilt dann, wenn die erweiterte Gewerbesteuerkürzung einfach bei Ihnen angewendet wird, da es hier zu erheblichen Nachzahlungen kommen kann.

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