
Förderung des genossenschaftlichen Wohnens durch die KfW
Was ist eigentlich der KfW 134? Wann kann man die Förderung beantragen und welche Voraussetzungen und Besonderheiten gibt es? Und was ist nicht erlaubt?
Wie ist das eigentlich mit den Mitgliedern einer Genossenschaft?
Welche Vorschriften gibt es bei der Gründung und dem laufenden Betrieb von Genossenschaften?
Und was hat das mit der Gestaltung der Genossenschaft zu tun?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Die Gründungsmitglieder sollten mindestens aus drei natürlichen Personen bestehen.
Diese sollten alle volljährig sein. Kinder können zwar theoretisch auch dazu zählen, jedoch wird hier vorab die Zustimmung des Familiengerichts benötigt.
Warum müssen alle drei Gründungsmitglieder natürliche Personen sein?
Es stimmt, dass laut dem Genossenschaftsgesetz auch ein Unternehmen zu den Gründungsmitgliedern zählen kann, jedoch wird in diversen Kommentaren zum Genossenschaftsgesetz auch darauf hingewiesen, dass diese Unternehmen durchaus vor Gericht als „Strohmänner“ gewertet werden können, wenn sie von den anderen beiden Gründungsmitgliedern beherrscht werden.
Besser noch als drei Mitglieder zu haben, ist es, gleich 4 zu haben.
Warum? Wegen des Transparenzregisters.
Denn wenn möglich, soll nur der Vorstand als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter gelten. Dies ist ab 4 Mitgliedern möglich.
Bei drei Mitgliedern, gilt jedes Mitglied als wirtschaftlich berechtigt.
Wichtig zu wissen ist:
Ab dem 21. Mitglied, wird Ihre Genossenschaft zu einer sogenannten „großen Genossenschaft“. Hier gelten wieder andere Bestimmungen als bei den kleinen Genossenschaften.
Ein häufiges Problem bei bestehenden Genossenschaften ist die inkorrekte, oder sogar fehlende Führung der Mitgliederliste.
Hier reicht es nicht aus einen Vermerk auf irgendeinem Zettel zu machen.
Die Aufgabe der Führung der Mitgliederlist lag zunächst beim Registergericht, bis es den Genossenschaften ermöglicht wurde, dies selbst zu tun.
Das stellte eine enorme Erleichterung für die Genossenschaften dar und sollte entsprechend gehandhabt werden.
In dieser Liste können z.B. Anteilsübertragungen dokumentiert, und somit Mitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden – ohne der Kündigungsfrist von 2 Jahren. Natürlich nur mit deren Zustimmung.
Wenn Sie Fragen zur Führung der Mitgliederliste haben, empfehlen wir Ihnen an unserem Webinar zum Thema „Führen der Mitgliederliste“ teilzunehmen. Mehr Informationen hierzu folgen zeitnah.
Zudem sollte Ihnen klar sein, dass das Anwerben von Mitgliedern verboten ist und auch entsprechend geahndet wird.
Dies gilt sowohl für große, als auch für kleine Genossenschaften.
Die Anzahl der Mitgliedschaften und die Führung der Mitgliederliste ermöglichen Ihnen und Ihrer Genossenschaft zahlreiche Möglichkeiten zur Gestaltung und Handhabung der Genossenschaft selbst – wenn Sie wissen wie.
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