Die Sozialversicherungspflicht und die Genossenschaft
Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit für die Genossenschaft?
Was passiert bei einem Formwechsel?
Welche Optionen gibt es hier?
In unseren Beiträgen sprechen wir immer wieder vom gemeinschaftlichen Wareneinkauf.
Doch was genau ist das eigentlich, wie funktioniert er und was ist dabei erlaubt und was eben nicht?
In diesem Beitrag gehen wir auf all diese Fragen ein und schauen uns den gemeinschaftlichen Wareneinkauf einmal im Detail an.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Der gemeinschaftliche Wareneinkauf begründet sich auf dem Genossenschaftsgesetz, welches sagt, dass die Mitglieder die Anlagen und Einrichtungen der Genossenschaft nutzen sollen.
Dazu gibt es ein BFH-Urteil, das besagt, dass mit dieser Nutzung auch keine Gewinne erzielt werden müssen.
Wenn die Nutzung im Rahmen des Fördergeschäftsbetriebs stattfindet, handelt es sich auch nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Ein Urteil des europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 geht sogar noch weiter und besagt, dass hier soviel vergünstigt werden kann wie man möchte und dies auch aus EU-Fördergeldern quersubventionieren kann.
Der essentielle Punkt dabei ist:
Für die Förderungen und Vergünstigungen kann nur Geld aufgewendet werden, das im Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft erwirtschaftet wurde.
Noch so ein Begriff, der immer wieder auftaucht: Der Fördergeschäftsbetrieb
Aber was ist das eigentlich?
Ganz einfach: Alles was im Zweck und Gegenstand in der Satzung der Genossenschaft steht, zählt zum Fördergeschäftsbetrieb.
Ein klassisches Missverständnis bei der Nutzung des gemeinschaftlichen Wareneinkaufs und der Vergünstigung der erworbenen Dinge für die Mitglieder besteht in der Annahme, dass diese Dinge an die Mitglieder verkauft werden.
Ein Beispiel dieser Annahme:
Die Genossenschaft kauft Operntickets und verkauft diese für 1€ an ihre Mitglieder weiter.
Das funktioniert so nicht und ist ggf. auch durch die Behörden anfechtbar.
Es gibt einen eleganteren und sichereren Weg dafür:
Die Genossenschaft bietet ihren Mitgliedern verschiedene Möglichkeiten der Freizeitgestaltung in Form eines “Abonnements” an.
D.h. das Mitglied zahlt bspw. monatlich 1€ an die Genossenschaft um von den Freizeitangeboten der Genossenschaft Gebrauch machen zu können.
So können bspw. gemeinschaftliche Tickets für den Zoo, das Theater oder die Oper erworben werden.
Zusätzlich zu den monatlichen Kosten wird dem Mitglied jeweils zusätzlich die Umsatzsteuer des Events / der Aktivität berechnet.
Bei der Bepreisung dieser Dinge müssen Sie bitte immer die Mindestbemessungsgrundlage berücksichtigen:
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt auf den gesamten Wert der Förderung und nicht nur auf das Entgelt.
D.h. wenn Sie solch ein “Abo” bei Ihrer Genossenschaft haben, 1€ /Monat (zzgl. MwSt.) bezahlen und nun im Rahmen dieses Abos Opernkarten in einem Wert von 119€ beziehen, so müssen Sie zusätzlich die Umsatzsteuer von 19 € (Nettopreis der Karten = 100€) zahlen.
Was gilt bei Veranstaltungen im Ausland?
Wenn Ihre Genossenschaft bspw. Broadway-Tickets erwirbt und diese ihren Mitgliedern im Rahmen des Abo-Modells zur Verfügung stellt, entfällt die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage, sofern Sie bei den erworbenen Tickts keine Vorsteuer ziehen könnten.
Es gilt also:
Ist das Ziehen der Vorsteuer möglich (unabhängig davon, ob Sie davon gebrauch gemacht haben), so muss auch immer die Mindestbemessungsgrundlage bedacht und angewendet werden.
Ist das Ziehen der Vorsteuer nicht möglich (bspw. bei Anschaffungen aus dem Ausland), so entfällt dies.
Das Abo-Modell eignet sich also bestens für die Vergünstigung von Verbrauchsgütern (Events, Reisen, etc.).
Aber Sie können dieses Modell auch nutzen, um den Mitgliedern Gebrauchsgüter zur Verfügung zu stellen, die durch die Genossenschaft gemeinschaftlich angeschafft wurden.
Dabei kann es sich bspw. um Anlagen, Maschinen, Geräte oder auch Räumlichkeiten handeln. Also alles, was genutzt wird, aber nicht verbraucht.
Natürlich ist es auch möglich, diese Gebrauchsgegenstände einzeln zu vermieten, d.h. ohne “Abo-Modell” und nur bei Bedarf.
Wichtig:
Ein vergünstigter Verkauf (d.h. Einkauf in der Genossenschaft und Weiterverkauf an die Mitglieder) ist ausgeschlossen.
In unserem letzten Beitrag hatten wir erklärt, dass es Dinge gibt, die man nicht im gemeinschaftlichen Wareneinkauf zwecks Vergünstigung anschaffen kann.
In diesem konkreten Beispiel ging es um Gold.
Als Faustregel können Sie sich merken:
Alles was aktiv genutzt / gebraucht werden kann, kann auch im gemeinschaftlichen Wareneinkauf angeschafft werden und entweder über die “Abo”-Variante oder mittels Vermietung für die Mitglieder vergünstigt werden.
Dinge, die jedoch nicht aktiv genutzt werden können (wie bspw. Goldbarren), sind hiervon ausgenommen.
Stellen Sie sich einfach immer die Frage der Sinnhaftigkeit: Wozu sollten Sie einen Goldbarren mieten?
Es gibt zwei Möglichkeiten Dinge aus dem gemeinschaftlichen Wareneinkauf für die Mitglieder zu vergünstigen.
Das “Abo-Modell” eignet sich für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter.
Die Vermietung eignet sich nur für Gebrauchsgüter.
Ein vergünstigter Verkauf an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Bitte beachten Sie auch, dass Förderungen und Vergünstigen nur im Rahmen des Zwecks und Gegenstands Ihrer Genossenschaft stattfinden können.
D.h. Ihre Satzung muss entsprechend für diese Tätigkeiten gestaltet sein.
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