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Die Umsatzsteuer bei Förderungen in der Genossenschaft

Was passiert eigentlich, wenn die Genossenschaft ihren Mitgliedern einen Gegenstand subventioniert und die Mitglieder diesen nach einer Zeit nicht mehr nutzen möchten?
Wie wird dies dann umsatzsteuerlich behandelt?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Zur Erinnerung: Mindestbemessungsgrundlage

Wie war das denn nochmal mit der Mindestbemessungsgrundlage?

 

Eigentlich ist es ganz einfach:
Wenn Sie in Ihrer Genossenschaft subventionieren, müssen sie dies nicht nur richtig im Zweck und Gegenstand Ihrer Genossenschaft deklariert haben, sondern Sie müssen auch die Umsatzsteuer in Höhe der gezogenen Vorsteuer berechnen.

D.h. wenn Sie die Vorsteuer für einen Gegenstand ziehen, den Sie in der Genossenschaft subventionieren, bzw. wenn Sie dafür die Vorsteuer ziehen könnten, muss die Umsatzsteuer in voller Höhe an das Finanzamt zurück geführt werden.

Das geschieht in mehreren “Raten”, je nach Nutzungsdauer.

Beispiel: Ungenutzte Förderungen / Subventionen

Angenommen Ihre Genossenschaft macht den Vertrieb für einen Hersteller von Wasserfilteranlagen und schaffst sich selbst solch eine Wasserfilteranlage an, um diese zu testen und zu prüfen, ob das Produkt den Versprechungen des Herstellers standhält.

Hierfür bekommt das Mitglied, das dieses Gerät testen soll, den Wasserfilter für 1 € / Monat, zzgl. der Umsatzsteuer gem. Mindestbemessungsgrundlage.

 

In diesem Fall handelt es sich um eine Subvention, d.h. der Wasserfilter wird auch privat genutzt.

Nun stellt das testende Mitglied fest, dass dieser Wasserfilter nicht den Erwartungen entspricht und möchte ihn nach 3 Monaten wieder zurück an die Genossenschaft geben.

Es löst also den “Mietvertrag” mit der Genossenschaft auf.

 

Normalerweise war es so, dass die Rückführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt auf 60 Monate berechnet wurde, d.h. zu der monatlichen Miete von 1 € kamen bspw. 8 € Umsatzsteuer hinzu.

 

Wie kann die Genossenschaft nun hiermit umgehen, sodass die Vorsteuer wieder an das Finanzamt zurück geführt wird?

Option 1: Nutzung im Geschäftsbetrieb

Diese Option ist etwas komplexer, aber nicht weniger attraktiv.

Die Nutzung im Geschäftsbetrieb würde in diesem Fall bspw. bedeuten, dass die Anlage in den Geschäftsräumen der Genossenschaft installiert wird, also bspw. im Büro.

Dort kann sie durch die Mitarbeiter verwendet werden.

 

Alternativ könnte die Anlage als Vorführgerät für den Vertrieb genutzt werden.

 

Hier wird die Umsatzsteuer einfach durch diesen Vorgang zurück geführt, denn in diesem Fall wird mit der Anlage ja “neues Geld” erwirtschaftet.

Diese Einnahmen werden natürlich wieder mit der MwSt. belegt, die dann als Umsatzsteuer abgeführt wird und der Vorsteuer entgegensteht.

D.h. auch hier erhält der Staat seine Vorsteuer zurück.

Option 2: Wiedervermietung an Andere

Natürlich kann die Anlage nun auch einfach von einem anderen Mitglied zu den gleichen Konditionen genutzt werden.

Sollte dieses Mitglied mit der Anlage zufrieden sein, kann es sie (wie ursprünglich angedacht) dauerhaft mieten und die Umsatzsteuer wird wie gewohnt an das Finanzamt zurück geführt.

Option 3: Verkauf

Dies ist wohl die einfachste Variante.

Die Genossenschaft schickt die Anlage zurück an den Hersteller und erhält das gezahlte Geld, oder einen Teil davon wieder zurück.

Alternativ kann die Anlage auch an andere, Dritte verkauft werden. Bspw. über eBay, Marketplace oder auf anderen Wegen.

Dieser Verkauf erfolgt dann natürlich mit Umsatzsteuer, welche dann an das Finanzamt abgeführt wird.

Fazit

Im Endeffekt geht es darum, dass der Staat die Vorsteuer, die er der Genossenschaft abgezogen / gegeben hat, wieder vollständig zurück bekommt.

Dies ist auf allen drei Wegen möglich – es kommt also drauf an, welche Option für Sie am praktikabelsten ist.

 

Dies gilt natürlich auch für andere Dinge, die die Genossenschaft vermietet. Dabei kann es sich bspw. auch um Autos handeln.

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