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Was passiert, wenn ein Mitglied der Genossenschaft nicht mehr gefördert werden kann?

Es kann vorkommen, dass die Genossenschaft ein Mitglied nicht mehr fördern kann, da dieses bspw. keinen förderfähigen Geschäftsbetrieb mehr hat.

Wie ist mit dieser Situation umzugehen und was kann hier unternommen werden?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Ein Mitglied

Ist nur ein Mitglied betroffen und wird nicht mehr durch den  Fördergeschäftsbetrieb erfasst, gibt es 3 Möglichkeiten, wie Sie nun vorgehen können:

 

  1. Oftmals ist am sinnvollsten, wenn dieses Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet.
  2. Alternativ kann sich auch ein genauerer Blick in die Satzung lohnen.
    Manchmal enthält diese auch andere Fördermöglichkeiten, die diesem Mitglied aus anderen Gründen zugute kommen können.
  3. Ansonsten kann auch die Satzung der Genossenschaft angepasst werden.

Alle Mitglieder

Was ist aber, wenn nicht nur 1 Mitglied betroffen ist, sondern gleich alle Mitglieder, d.h. kein Mitglied kann noch vom Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft gefördert werden?

Auch hier haben Sie 3 Optionen:

 

  1. Auch hier besteht die Option, die Satzung abzuändern und die Mitglieder dann mit einem neuen zweck wieder starten zu lassen.
  2. Alternativ kann die Genossenschaft sich auch neue Mitglieder suchen, die dem Förderzweck entsprechen und die „alten“ Mitglieder scheiden sukzessive aus.
    So würde die Genossenschaft mit ihrem ursprünglichen zweck durch andere Mitglieder weitergenutzt werden.
  3. Die dritte und bekannteste Option in diesem Fall ist die Auflösung der Genossenschaft wegen Wegfall des Zweckes.

 

Leider wird hier oft versucht noch „das Runder rumzureißen“, und es kommt am Ende statt einer einfachen Auflösung zu einer Liquidation oder Insolvenz.

Alternative Exit-Strategie

Wie bereits erwähnt, kann die Genossenschaft aufgelöst werden, bspw. wenn der Zweck entfällt. In diesem Fall wird das genossenschaftliche Vermögen an die Mitglieder aufgeteilt.

Diese müssen dies natürlich zum üblichen (persönlichen) Steuersatz versteuern.

 

Aber auch hier gibt es eine andere Möglichkeit:

Wenn der Zweck entfällt, kann die Genossenschaft auch zur GmbH geformwechselt werden.

WICHTIG: Das gilt in der Regel nur für den Wechsel zur GmbH. Ein Formwechsel zu anderen Strukturen ist in den meisten Fällen nicht möglich.

Fazit

Wenn ein oder mehrere Mitglieder in der Genossenschaft nicht mehr gefördert werden können, bedeutet dies nicht zwangläufig das Aus der Genossenschaft.

Oft können schon kleine Veränderungen wieder für Ordnung und Förderbarkeit sorgen.

 

In jeden Fall raten wir Ihnen jedoch zu einer kompetenten Beratung, um Fehler zu vermeiden und den effizientesten Weg für sich zu nutzen.

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