
Was kommt nach der Gründung der Genossenschaft?
Was bedeutet eigentlich die „Inbetriebnahme“ der Genossenschaft nach der erfolgten Gründung?
Was genau leisten wir hier für Sie und warum bringt Ihnen das?
Brauchen Sie für bestimmte Tätigkeiten in der Genossenschaft Genehmigungen? Wenn ja: Welche?
Und wie wird hier unterschieden?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Das größte Risiko besteht immer dann, wenn die Genossenschaft mit fremden Vermögen agiert und somit schnell zu einem Sparverein oder einen bankenähnlichem Konstrukt wird.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Genossenschaft viele Darlehen vergibt, Geld für Dritte anlegt oder Aktienhandel betriebt.
In diesem Fall ist eine Zulassung durch die BaFin erforderlich und die Genossenschaft unterliegt dann entsprechend auch den dazugehörigen Prüfungsschemata, was unteranderem zu einer häufigeren Prüfung und der Berichterstattungspflicht führt.
Sollten Sie etwas in dieser Richtung mit Ihrer Genossenschaft vorhaben, empfehlen wir Ihnen dringend, sich vorab bei der BaFin zu informieren.
Gegebenenfalls ist eine Ausnahmezulassen möglich oder Ihre Genossenschaft ist gar nicht zu einer BaFin-Zulassung verpflichtet – je nachdem was genau Sie vorhaben.
ACHTUNG:
An dieser Stelle möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass auch die „Werbung“ mit Renditen oder ein bezahlter Vertrieb für die Mitgliedgewinnung der Genossenschaft nicht erlaubt ist.
Wie verhält es sich, wenn die Genossenschaft Immobilien besitzt und verwaltet, die Sie bspw. an die Genossenschaft verkaufen oder auch in diese eingebracht haben?
Wird hier für die Verwaltung dieser Immobilien der 34c benötigt?
Nein. Bei eigenen Immobilien wird kein 34c benötigt.
Anders sieht es aus, wenn die Genossenschaft diese Leistungen für die Immobilien von Dritten erbringt.
Hier kann ggf. eine Genehmigung benötigt werden.
Sollte dies der Fall sein, so muss der Vorstand der Genossenschaft den 34c erlangen und dann auf die Genossenschaft ausweiten.
Selbiges gilt für andere, ähnliche Genehmigungen.
Die Genossenschaft hat andere Reglementierungen, die im Zweifelsfall nochmal durchgeschaut werden sollten.
Ansonsten hilft es auch immer sich vorab bei der zuständigen Stelle / Behörde rückzuversichern und anzufragen ob für Ihr Vorhaben eine Genehmigung benötigt wird.
Dabei kann es auch vorkommen, dass die Registergerichte sich nicht sicher sind.
Sollten Sie Zweifel oder Unsicherheiten dazu haben, können Sie auch gerne auf uns zukommen.
Wir können hier ggf. auf vorhandene Erfahrungswerte zurück greifen und Ihnen erklären was notwendig ist und was nicht.
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Was bedeutet eigentlich die „Inbetriebnahme“ der Genossenschaft nach der erfolgten Gründung?
Was genau leisten wir hier für Sie und warum bringt Ihnen das?
In letzter Zeit erhalten wir viele Anfragen von Menschen, die Genossenschaften gegründet haben, welche jetzt jedoch leider nicht funktionieren.
Das liegt oft an einer fehlerhaften Beratung durch die Berater, die die Gründung begleitet haben, oder durch das „Außer-Acht-lassen“ der steuerlichen Aspekte.
Wie können Sie sich also selbst schützen? Welche großen Fehler gilt es zu vermeiden?
Nicht verpassen: 3 wichtige Termine und Fristen für Sie und Ihre Genossenschaft.
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