Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Der Lastenausgleich / die Vermögensabgabe und die Genossenschaft

Wie ist das eigentlich mit dem Lastenausgleich / der Vermögensabgabe?

Und was hat das mit Grundstücken und unserer aktuellen Situation zu tun?

Besteht Grund zur Sorge?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Das Lastenausgleichsgesetz

Das Lastenausgleichsgesetz, so wie wir es kennen, diente dazu, den Kriegsversehrten aus dem 1. & 2. Weltkrieg Hilfe zukommen zu lassen.

Dafür wurden Leute besteuert und eben diese Steuereinnahmen sollten dann für die Kriegsversehrten eingesetzt werden.

D.h. es wurde eine Steuer erhoben, die alle betroffen hat, mit Ausnahme der Organe der staatlichen Strukturen.

Dazu gehörten auch die Genossenschaftsverbände.

Für bestimmte Unternehmen und Genossenschaften gab es zudem sehr hohe Freibeträge.

 

Wurde diese Steuer nicht bezahlt, so wurde nach einer erfolgslosen Vollstreckung eine Zwangshypothek eingetragen. 

Lastenausgleich heute

In den letzten Jahren wurde der Lastenausgleich wieder zum Thema, da der Fond noch besteht, es aber kaum noch Kriegsversehrte gibt, denen das Geld darin zugute kommen könnte.

Da das Geld darin jedoch zweckgebunden ist, waren Änderungen am Gesetz notwendig, um die finanziellen Mittel anders einsetzen zu können.

Diese Änderungen wurden 2019 rechtskräftig und besagen, dass dieses Geld auch für alle weiteren sozialen Belange genutzt werden kann.

Wann sind Hausbesitzer betroffen?

Immobilienbesitzer haben eigentlich keinen Grund zur Sorge.

Sie wären eh nur dann betroffen, wenn solch ein Lastenausgleichsgesetz mit einer Zahlungsaufforderung an Sie herantreten würde und Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen würden.

In diesem Fall könnte bei einer erfolgslosen Vollstreckung eine Zwangshypothek auf Ihre Immobilien / Ihr Grundstück eingetragen werden.

Vermögensabgabe

Ähnlich wie der Lastenausgleich, könnte auch eine Vermögensabgabe funktionieren, die in den unterschiedlichsten Kreisen immer wieder diskutiert wird.

Das Prinzip wäre das gleiche: Der Staat verlangt eine einmalige oder regelmässige Zahlung eines bestimmtes Betrags, sofern eine gewisse Vermögensgrenze überschritten ist.

 

Ob und wie so eine Vermögensabgabe in Zukunft auf uns zukommt ist jedoch völlig ungewiss.

Sollte sie kommen, ist es jedoch sicherlich von Vorteil, kein großes, privates Vermögen zu haben, sondern die Vermögenswerte auf Betriebsvermögen oder andere Personen verteilt zu haben.

 

Aber hier sollten Sie darauf achten, welche betrieblichen Strukturen Sie wählen.

Eine GmbH hilft bspw. nicht viel weiter, da Ihnen der Wert hier zugerechnet werden kann.

Vermögensschutz in der Genossenschaft

Bei einer Genossenschaft ist das anders.

Laut dem Bewertungsgesetz, ist der Mitgliedanteil vom Vermögen der Genossenschaft entkoppelt, sodass Ihnen als Mitglied das Vermögen der Genossenschaft nicht zugerechnet werden kann.

Dies wurde auch 2019 erneut von einer Verwaltungsanweisung für die Finanzämter bestätigt.

 

In Ihr Privatvermögen fällt nur der Nennwert der Genossenschaftsanteile, die Sie besitzen. Dieser verändert sich nicht, wenn das Vermögen der Genossenschaft wächst.

Vorsicht: Bei regelmäßigen Ausschüttungen aus der Genossenschaft raten wir zur Vorsicht, da dies perspektivisch anders vom Finanzamt beurteilt werden könnte.
Aktuell empfehlen wir unseren Kunden innerhalb von 3 Jahren nur einmal auszuschütten.

Fazit

Eine Vermögensabgabe ist perspektivisch möglich, jedoch nicht gewiss.

Eine mögliche Stellschraube für diese Abgabe wäre es, einen Teil des Privatvermögens in betriebliches Vermögen zu wandeln.

Mit der Genossenschaft haben Sie hier aktuell die beste Möglichkeit, da das Vermögen der Genossenschaft nicht ihren Mitgliedern zugerechnet werden kann. Bei anderen Strukturen, wie bspw. einer GmbH ist dies durchaus möglich.

Diese Einbringung des privaten Vermögens in die Genossenschaft ist meist sehr steuergünstig möglich.

 

Hier sollten Sie sich ausführlich zu den jeweiligen Vermögenswerten beraten lassen. Eine Einzelfallbetrachtung ist in jedem Fall nötig!

Gerne helfen wir von der GutenGenossenschaft Ihnen hier weiter.

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