Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Vererben von Anteilen der Genossenschaft und ihrem Vermögen

Viele Genossenschaften werden unteranderem aus erbschaftsteuerlichen Gründen gegründet.

Dabei geht es bspw. um die Unternehmensweitergabe oder auch die Vermögensweitergabe.

Doch wie funktioniert das eigentlich und genau ist dabei zu beachten?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Die Einbringung von Vermögen

Wenn Sie eine Genossenschaft gegründet haben, können Sie, bzw. andere Mitglieder verschiedene Vermögenswerte einbringen, um diese für die künftigen Generationen in der Genossenschaft zu betreiben.

 

Somit geht das eingebrachte Vermögen in das Betriebsvermögen der Genossenschaft über.

Auch wenn hier die Erbschaftssteuer minimiert wird, gibt es für das Finanzamt Grund zu Freude:

Da es sich nun um Betriebsvermögen handelt, ist kein steuerfreier Verkauf mehr möglich, außerdem werden der Wertzuwachs und alle Einnahmen versteuert.

Vorteile bei der Erbschaftssteuer

Wie entstehen denn nun eigentlich die Vorteile bei der Erbschaftssteuer?

Der Wert des Vermögens einer Genossenschaft wirkt sich nicht auf den Wert des Mitgliedanteils aus.

D.h. der Wert Ihrer Genossenschaftsanteile bleibt gleich, egal ob in der Genossenschaft ein Gesamtvermögen von 10.000 € oder 50 Mio. € liegt.

Da Sie auch nur Ihre Anteile an der Genossenschaft vererben können, fällt die Erbschaftssteuer auch nur auf den Nennwert Ihrer Anteile an.

Beispiel

Angenommen Ihr Opa bringt in die gemeinsame Genossenschaft 2 Immobilien ein, damit die nachfolgenden Generationen diese weiterhin nutzen können.

Die Mitglieder der Genossenschaft sind dabei der Großvater und seine zwei Enkel.

Was passiert nun, wenn der Großvater verstirbt?

 

Zunächst treten die weiteren Erben (bspw. die Kinder des Großvaters, bzw. die Eltern der Enkel) in die Genossenschaft ein – und zwar bis zum Ende des laufenden Jahres.

Diese Regelung findet sich zumindest bei den durch uns gegründeten Genossenschaften in der Satzung.

Zum Jahresende scheiden diese Geschäftsanteile dann automatisch aus.

 

In unserem Beispiel bedeutet dies: In dem Jahr, in dem der Großvater verstorben ist, gibt es bis zum Jahresende trotzdem weiterhin drei Mitglieder in der Genossenschaft.

Wenn der vererbte Genossenschaftsanteil des Großvaters dann zum Jahresende ausscheidet, gibt es nur noch 2 Mitglieder.

Da eine Genossenschaft jedoch mindestens 3 Mitglieder braucht, muss das 3. Mitglied zwingend ersetzt werden.

 

Im Optimalfall nehmen Sie bereits im laufenden Jahr des Todes ein weiteres Mitglied auf.

Sollte dies nicht möglich sein, müssen Sie dem Verband melden, dass Sie unter die Mindestanzahl an Mitgliedern gekommen sind.

Hier haben Sie eine Frist von 6 Monaten um wieder auf mindestens 3 Mitglieder kommen.

Abstimmungen im Ausscheidungsjahr

Wie verhält es sich jetzt mit den Abstimmungen in dem laufenden Jahr nachdem eines der Mitglieder verstorben ist?

Hier muss unterscheiden werden: Handelt es sich um einen Beschluss der sofort, bzw. noch im laufenden Jahr wirksam werden soll?

In diesem Fall sind hier nur alle Mitglieder stimmberechtigt, die bereits zu Todeszeitpunkt des verstorbenen Mitglieds selbst Mitglied waren.

 

Wenn es sich jedoch bspw. um den Jahresabschluss des vergangenen Jahres handelt und die damit einhergehende Entlastung, sind alle Mitglieder, also auch diejenigen mit geerbten Anteilen stimmberechtigt.

Mehr Erben als Anteile

Bleiben wir bei unserem Beispiel:

Der Großvater vererbt seinen einen Anteil an seine zwei Kinder.

In diesem Fall müssen die zwei Erben einer Meinung sein.

Ist eine Einigung nicht möglich, wird diese Stimme als ungültig gewertet.

Fazit

Wie Sie sehen ist mit der Genossenschaft vieles möglich.

Dabei sollten Sie sich genau überlegen ob und wie Sie Ihr Vermögen in eine Genossenschaft zu bringen, um dieses für künftige Generationen zu betreiben.

Es gibt in diesen Fällen viel zu beachten, wie bspw. die Anzahl der Erben.

All dies ist Teil unserer Beratungsleistung bei / vor der Gründung.

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