Die Sozialversicherungspflicht und die Genossenschaft
Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit für die Genossenschaft?
Was passiert bei einem Formwechsel?
Welche Optionen gibt es hier?
Bisher galt die KG auf Aktien (KGaA) als attraktive Alternative zur Genossenschaft, wenn es um den Vermögensschutz ging.
Doch ist das noch immer so? Und was hat sich geändert?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Ähnlich wie die Genossenschaft, bot auch die KG auf Aktien (KGaA) erhebliche Vorteile wenn es um den Vermögensschutz und die Optimierung der Erbschaftssteuer ging.
Hier konnten unterschiedlich hohe Werte eingebracht werden, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt.
Doch seit kurzem ist diesen Modell so nicht mehr möglich.
Aufgrund diverser Änderungen im Wachstumsstärkungsgesetz ist dieses Vorgehen nun als Schenkung zu beurteilen.
Die eigentliche Frage ist: Warum nicht einfach direkt den Weg über eine Genossenschaft wählen?
Wie bei einer KG auf Aktien (KGaA), kann auch in der Genossenschaft kann eine gewisse Beherrschung gestellt werden.
Ebenfalls kann das Vermögen ohne Schenkungssteuer eingelegt werden. Hier kann das Vermögen sogar sehr günstig bis kostenlos in die Genossenschaft gebracht werden, wenn man weiß wie.
Da der Genossenschaftsanteil nur zu seinem Nennwert und unabhängig von dem Vermögen der Genossenschaft vererbt wird, entfällt hier oftmals sogar die Erbschaftssteuer.
Davon ist nicht auszugehen.
Das Gesetz betrifft alle Arten von Genossenschaften.
Auch wenn sich das Finanzamt eine Unterscheidung von Genossenschaften, die zur Generationsübergabe von Vermögen dienen und anderen Genossenschaften wünscht, sind diese nicht voneinander trennbar.
D.h. es gilt gleiches Recht für alle und etwaige Anpassungen im Gesetz würden auch alle anderen Genossenschaften betreffen.
Zudem steht im Bewertungsgesetz bereits, dass die Anteile der Genossenschaft nicht am Wertzuwachs der Genossenschaft selbst teilnehmen.
Zusätzlich gibt es sogar eine Verwaltungsanweisung, die besagt, dass dies auch so umgesetzt werden muss.
Eine Änderung an diesen Gesetzen ist also nicht zu erwarten.
Doch auch wenn dies dem Finanzamt oftmals ein Dorn im Auge ist, darf man nicht vergessen, dass das Vermögen hier nicht irgendwie in den privaten Bereich entzogen wird oder Ähnliches.
Wird bspw. eine Immobilien aus der Genossenschaft heras verkauft, wird der Wertzuwachs durchaus besteuert.
Die KG auf Aktien (KGaA) eignet sich nicht länger für die Optimierung der Erbschaftssteuer.
Bei der Genossenschaft verhält sich dies anders: Sie ist auch weiterhin ein beliebtes und bewährtes Modell für den Vermögensschutz. Dabei ist eine Änderung im Gesetz wie bei der KG auf Aktien (KGaA) extrem unwahrscheinlich.
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