Zunächst werden die meisten Steuerberater Ihnen mitteilen, dass der Formwechsel keine Steuern auslöst, da hier von einer Körperschaft zu einer anderen Körperschwand gewechselt wird.
Im Umwandlungsgesetz steht jedoch, dass die Mitglieder der Genossenschaft, die durch den Formwechsel entstehen Anteile in Höhe des Wertes der GmbH-Anteile erhalten müssen.
Hier kommt es dann häufig zu der Aussage, dass der Wert dem Stammkapital entspricht.
Das stimmt so leider nicht.
Mit dem Wert ist hier der gemeine Wert der GmbH-Anteile nach dem Bewertungsgesetz gemeint.
Das bedeutet, dass für die Formwandlung der tatsächliche Wert der Anteile berechnet werden muss.
Dies ist einer komplexer Vorgang.
Nun ist der logische Gedanke für manche: Dann habe ich im Anschluss eben einfach Genossenschaftsanteile im Wert Ihrer GmbH-Anteile.
Der Wert kann ggf. sehr hoch liegen, sodass Sie nach der Formwandlung bspw. Genossenschaftsanteile im Wert von 2 Mio. € haben.
Leider ist dies jedoch nicht alles, denn irgendwie müssen die 2 Mio. € schließlich bilanziert werden, damit sie übertragen werden können.
Und dafür muss dieser Wert auch besteuert werden. Man spricht hier von stillen Reserven.
Es stimmt also, dass der Formwechsel per se keine Steuer auslöst. Die Aufdeckung der stillen Reserven und deren Bilanzierung jedoch sehr wohl.
Und das kann wiederum sehr teuer werden.
Diese Darstellung ist jetzt bewusst etwas einfach gehalten. Tatsächlich ist dies Sache der Steuerberater, die Sie hier ausführlich beraten können.
Wir arbeiten mit niedergelassenen Steuerberatern zusammen, sodass wir diesen Vorgang ebenfalls für Sie errechnen lassen können.