Der Referentenentwurf enthält eine Vielzahl von Änderungen, die wir Ihnen hier gerne einmal vorstellen möchten.
Digitalisierung
Falls diese Änderungen in Kraft treten, besteht die Möglichkeit auch digital zu gründen.
D.h. es ist nicht mehr zwingend eine Zusammenkunft der Mitglieder nötig. Dies gilt auch im späteren Verlauf für (wesentliche) Beschlüsse.
Gründungsgutachten der Verbände
Zur Zeit sind die Gründungsgutachten nicht einheitlich geregelt und sehen je nach Verband unterschiedlich aus. Dabei gibt es Verbände mit sehr schmal gehaltenen Gründungsgutachten über 2 Seiten, aber auch welche mit sehr ausführlichen Gründungsgutachten über 30 Seiten. Die Spanne ist hier sehr groß.
Dies soll sich nun ändern. Eventuell soll es hierfür sogar ein Formblatt geben.
Der tatsächliche Mehrwert dieses Punktes wird diskutiert. Beispielsweise argumentiert die Rechtsanwaltskammer, dass sie durchaus in der Lage ist die bisherigen Gründungsgutachten zu interpretieren und auch jetzt bereits in Lage ist nicht funktionierende Genossenschaften auszusortieren.
Wir sind jedoch der Meinung, dass dieser Punkt ein echter Gewinn wäre. Hiermit ließen sich bspw. schneller und effizienter Genossenschaften identifizieren, die nicht korrekt gestaltet wurden und entsprechend nicht funktionieren.
Fokus auf den Fördergeschäftsbetrieb
Die Verbände werden zudem angehalten zukünftig mehr auf den Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft zu achten.
Dabei werden auch bestehende Genossenschaften überprüft.
Auch dies kommt uns sehr entgegen, da wir auch schon immer besonders mit dem Fördergeschäftsbetrieb arbeiten.
Die korrekte Ausarbeitung und Gestaltung des Fördergeschäftsbetriebs ist mit das Komplizierteste am Gründungsprozess – auch mit Hinblick auf die Endstruktur inkl. Tochter-Unternehmen, etc.
Datenbank für Genossenschaftsverbände
Es soll eine eigene, staatsseitig geführte Datenbank geben, in der alle, in Deutschland aktiven Verbände verzeichnet sind.
Hier wird es auch möglich sein entsprechende Hinweise zu den Verbänden zu hinterlegen.
Bspw. gibt es Verbände, die gar kein Gründungsgutachten erstellen dürfen, was Ihnen als potenzielles Mitglied so aber nicht kommuniziert wird. Stattdessen wird eine andere Gesellschaft mit dem Gründungsgutachten beauftragt.
Vereinfachung der Eintragung ins Genossenschaftsregister
Der Vorgang der Eintragung soll vereinfacht und die Dauer des Vorgangs verkürzt werden. Dabei werden 20 Tage avisiert.