Nicht zuletzt durch die, in der Vergangenheit mehrfach erwähnte, Verwaltungsanweisung aus Sachsen-Anhalt, kommt immer wieder die Frage auf ob und wie sich die Förderungen in der Genossenschaft verändert haben.
Die Antwort ist eigentlich ganz einfach:
Nichts hat sich verändert. Alles bleibt so, wie wir es bisher auch kennen.
Woran liegt das?
Die Verwaltungsanweisung ist, wie auch in einem unserer anderen Beiträge erklärt, sehr schlecht begründet. Sehr entbehrt einer Rechtsgrundlage und enthält Passagen, in denen bspw. gesagt wird, dass die Besonderheiten der Genossenschaft außer Acht gelassen werden müssen.
Das ist gar nicht umsetzbar. Stellen Sie sich vergleichsweise vor, es gab einen Unfall zwischen einem LKW und einem PKW, bei der jedoch die Größe und das Gewicht des LKWs außer Acht gelassen werden soll.
In der Quintessenz besagt die Verwaltungsanweisung folgendes:
1989 wurde ein Urteil gefällt, welches besagt, dass es auch bei Genossenschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung geben kann. Das stimmt soweit.
Nun wird gefordert, alle Besonderheiten der Genossenschaft außer Acht zu lassen und dann den Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft zu prüfen.
Wenn dieser nur durch §1 GenG beschrieben wird und nicht richtig definiert ist, ist dies nichts haltbar, sodass es zur Einzelfallprüfung übergeht.
An dieser Stelle möchten wir erwähnen, dass der Fördergeschäftsbetrieb bei den durch uns gegründeten Genossenschaften immer sorgfältig ausgearbeitet wird und unter keinen Umständen zu der soeben erfolgten Beschreibung passt.
Sollte nun diese Einzelfallprüfung stattfinden, wird hier geschaut ob tatsächlich sowas wie ein ordentlicher Fördergeschäftsbetrieb besteht und ob in dessen Rahmen auch Förderungen und Vergünstigungen möglich sind.
Daran ist jedoch nichts neu.
Wichtig ist, dass Ihr Fördergeschäftsbetrieb sorgfältig erarbeitet wurde. Letztendlich bestimmt die Satzung, was in der Genossenschaft passiert.