
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit für die Genossenschaft?
Was passiert bei einem Formwechsel?
Welche Optionen gibt es hier?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass wir hier nicht zur Sozialversicherungspflicht beraten wollen.
Das macht bei uns ein Fachanwalt für Steuerrecht, der sowohl Jurist als auch Steuerberater ist.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen lediglich das Gesamtkonstrukt darstellen, wie es sich mit der Genossenschaft verhält.
Häufig haben wir die Ausgangssituation, dass der Kunde sozialversicherungsfrei bei einer GmbH angestellt ist, die ihm selbst gehört.
Wenn diese GmbH nun mit Hilfe eines qualifizierten Anteilstauschs unter die Genossenschaft gebracht wird, fällt die Sozialversicherungsfreiheit weg.
Das liegt daran, dass der Kunde nun nicht mehr mehrheitlicher Gesellschafter ist, sondern die Genossenschaft.
Nun ist es prinzipiell möglich auch in der Genossenschaft sozialversicherungsfrei angestellt zu sein.
Dies geht theoretisch mit einem Mehrstimmenrecht, allerdings kann dieses Mehrstimmenrecht den Fördergeschäftsbetrieb negativ beeinflussen.
Hier raten wir zur Vorsicht. Das Mehrstimmenrecht sollte nur in wenigen, bestimmten Fällen genutzt werden.
Sollte dieser Fall eintreten, muss ein Statusabfrageverfahren gemacht werden, d.h. die Clearingstelle muss bestätigen, dass Sie wirklich sozialversicherungsfrei beschäftigt sind.
Grundsätzlich ist also eine sozialversicherungsfreie Anstellung in der Genossenschaft gar nicht möglich.
Dennoch ist dies ein wichtiges Thema, da es maßgeblich die Liquidität beeinflussen kann.
Sie sollten sich demnach überlegen, ob Sie zukünftig die Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlen möchten oder ob Sie andere Möglichkeiten nutzen wollen.
Ein Beispiel hierfür, wäre die Struktur, die Herr Leudesdorff-Pfeifer selbst auch nutzt:
Er selbst hat eine UG, die Dienstleitungen für all die anderen Unternehmen erbringt. Dabei ist er in dieser UG angestellt.
Es gibt also durchaus Möglichkeiten und Strukturen, die diese Option zulassen. Allerdings sollten Sie hier sehr vorsichtig sein und sich auf jeden Fall vorab von einem Spezialisten beraten lassen.
Wenn Sie darüber nachdenken eine Genossenschaft zu gründen, sollten Sie sich auch fragen, wie Sie mit der Sozialversicherungspflicht umgehen möchten.
Möchten Sie ganz regulär einzahlen oder lieber einen alternativen Weg gehen?
Und wie könnte dieser Weg aussehen?
Sehr gerne berät Sie unser Fachanwalt für Steuerrecht unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Ausgangssituation und Möglichkeiten.
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Heute haben wir gleich zwei gute Neuigkeiten für Bestandsgenossenschaften.
Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
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