
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Wie bereits oft erklärt kann die Genossenschaft die perfekte Lösung sein, wenn Sie Ihr Vermögen schützen und eine eventuell anfallende Erbschaftssteuer minimieren oder sogar komplett eliminieren möchten.
Doch damit das funktioniert, müssen Sie zunächst Ihre Werte in, bzw. unter eine Genossenschaft gliedern.
Klingt gut, aber wie genau geht das eigentlich? Was ist dafür nötig?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Je nach Wert, kann der Weg der „Einbringung“ anders aussehen.
Eine GmbH kann bspw. durch einen qualifizierten Anteilstausch unter die Genossenschaft gebracht werden.
Wenn es sich bei dem Wert jedoch um die Immobilie eines Mitglieds oder eines darunterliegenden Tochterunternehmen der Genossenschaft handelt, so kann diese Immobilie mit einem Minderwertverkauf in die Genossenschaft gebracht / verkauft werden. Auf diesem Weg lassen sich bis zu 90% der Grunderwerbssteuer sparen.
Wieder anders sieht es bei einem Einzelunternehmen aus.
Diese können ausgegliedert werden oder per Formwechsel zur GmbH gewandelt werden und dann über den qualifizierten Anteilstausch unter die Genossenschaft gebracht werden.
Wie Sie sehen gibt es nicht „den einen Weg“ für die Einbringung Ihrer Werte, sondern es muss immer geschaut werden worum es sich dabei handelt um dann den sinnvollsten und kosteneffizientesten Weg zu finden.
In letzter Zeit erreicht uns durch unsere Kunden hierbei immer häufiger das Problem einer Minderheitsbeteiligung.
D.h. Sie haben Anteile an einer Gesellschaft (national oder international), halten jedoch nur 50% oder weniger dieser Gesellschaft.
Der Anteilstausch wäre dann eben nicht mehr „qualifiziert“, d.h. es würde nicht zu Buchwerten fortgeführt werden und stille Reserven müssten aufgedeckt werden, welche dann eben auch entsprechend steuerlich behandelt werden.
Das wollen Sie in der Regel vermeiden, also stellt sich die Frage: Gibt es einen anderen Weg?
Ja, den gibt es.
Der einfachste und sicherste Weg ist dieser:
Sie können diese Minderheitsbeteiligung in eine gewerblich geprägte KG einbringen, welche dann unter der Genossenschaft liegt.
Auch Edelmetalle und Geld können in die Genossenschaft gebracht werden.
Dies funktioniert über einen Formwechsel, d.h. Sie bringen diese Vermögenswerte in eine OHG ein, welche dann per Formwechsel zur Genossenschaft gewandelt wird.
So ist alles, was der OHG gehörte nun Eigentum der Genossenschaft.
Auch dieser Vorgang ist steuerneutral.
Wie Sie sehen gibt es vielfältige Wege um die entsprechenden Werte in / unter eine Genossenschaft zu bringen. Die Vorteile daraus sind groß und der Vorgang der Einbringung kann i.d.R. sehr günstig und / oder sogar steuerneutral erfolgen.
Dabei ist es wichtig, dass Sie sich VOR der Gründung Gedanken dazu machen und sich gut beraten lassen.
Oft macht es Sinn hier kleine oder große Strukturen unter Hinzuziehung von (gemeinnützigen) Stiftungen und (gemeinnützigen) Vereinen zu bauen.
ACHTUNG: Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass diese Strukturen ordentlich gebaut werden müssen und niemals dem Zweck der Steuergestaltung dienen sollten, sondern immer auch einen nicht-steuerlichen Grund haben müssen.
Sehr gerne unterstützen wir Sie hier auf Ihrem Weg und beraten Sie zu Ihrer individuellen Situation und Ihrem Vorhaben.
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Heute haben wir gleich zwei gute Neuigkeiten für Bestandsgenossenschaften.
Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
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