
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Der gemeinschaftliche Wareneinkauf ist immer wieder ein großes Thema, wenn es um Genossenschaften geht.
Wir erklären Ihnen kurz, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie der Beschluss aussehen muss, worauf Sie achten sollten und was Sie letztendlich einkaufen können – oder eben nicht.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Der gemeinschaftliche Wareneinkauf muss im Gegenstand der Genossenschaft formuliert sein, sonst ist er in der Form, in der wir ihn nutzen, nicht möglich.
Wenn der gemeinschaftliche Wareneinkauf im Zweck und im Gegenstand der Genossenschaft steht, kann diese Option auch genutzt werden.
Die oben genannte Bedingung ist absolut notwendig, damit ein gemeinschaftlicher Wareneinkauf überhaupt stattfinden kann.
Es gibt allerdings noch weitere Voraussetzungen:
Sie können, je nachdem was in Ihrem Zweck steht die unterschiedlichsten Dinge einkaufen.
Dazu gehören bspw. verschiedenste Konsumwaren, sofern es sich dabei nicht um Gemischtwaren handelt.
Ein Einkauf im Supermarkt ist bspw. ein gemischter Warenkorb und hier ist nur schwer argumentierbar warum dieser betrieblich ist.
Außerdem ist auch die Übernahme privater Kosten ausgeschlossen. Hier hilft ein Blick in das Betriebsausgabenabzugsverbot weiter.
Sie benötigen nicht für jeden Kauf einen eigenen Beschluss.
Es reicht aus, einen allgemeinen Beschluss zu formulieren, in dem festgelegt wird, dass die Genossenschaft gemeinschaftlich einkaufen wird und dass hier alle Mitglieder gefragt werden ob Sie partizipieren möchten.
Die letztendliche Kaufentscheidung trifft dann der Vorstand, oder die Generalversammlung.
Für solche Beschlüsse müssen Sie nicht immer den großen Weg der Generalversammlung gehen, sondern Sie können auch einen Beschluss verfassen, der auf Form und Frist verzichtet.
Wichtig: Hier müssen alle Mitglieder zustimmen!
Sie können Ihre Mitglieder hier ganz einfach per Brief oder Mail fragen, ob Sie an diesem Einkauf teilnehmen möchten oder nicht.
Wer zustimmt, nimmt teil.
Möchten Ihre Mitglieder gemeinschaftlich Waren einkaufen kann die Genossenschaft diese Einkäufe subventionieren, sofern Sie einen Überschuss im Fördergeschäftsbetrieb erzielt hat.
Wichtig: Beachten Sie bitte die Mindestbemessungsgrundlage!
Unsere Kunden finden alle Informationen dazu sowie ein Berechnungstool in unserem Genossenschaftsportal.
Idealerweise erhält die Genossenschaft eine Rechnung auf Ihren Namen und kann diese Rechnung mit einem Ihrer Zahlungsmittel (Überweisung, Kreditkarte, etc.) begleichen.
Sollte es einmal nicht möglich sein mit diesen Mitteln zu bezahlen, bspw. wenn nur Bargeld angenommen wird, oder Sie erhalten keine Rechnung, sollten Sie den Kleinbetrag von max. 200 € einhalten.
Wenn möglich, sollten Sie also immer mit den Zahlungsmitteln der Genossenschaft zahlen. So vermeiden Sie spätere Diskussionen mit dem Verband und / oder dem Finanzamt,
Der gemeinschaftliche Wareneinkauf ist eine hervorragende Möglichkeit der Genossenschaft Ihre Mitglieder zu unterstützen.
Dabei gibt es zwar Regeln, die einzuhalten sind, aber wenn Sie diese erstmal richtig für sich verstanden und umgesetzt haben, stehen Ihnen hier viele Möglichkeiten offen und Sie können hier durchaus kreativ werden.
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Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
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