
Förderung des genossenschaftlichen Wohnens durch die KfW
Was ist eigentlich der KfW 134? Wann kann man die Förderung beantragen und welche Voraussetzungen und Besonderheiten gibt es? Und was ist nicht erlaubt?
Wenn Sie Werte in eine Genossenschaft einbringen, können Sie dieser später auch wieder aus der Genossenschaft entnehmen?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Wir haben auch in anderen Beiträgen bereits ausführlich erklärt, wie Sie Ihre Immobilie am besten in die Genossenschaft bringen:
Er empfohlene Weg ist hier, die Immobilien mit einem Minderwertverkauf in die Genossenschaft zu bringen.
Auf der Aktiva stehen dann 100% des Wertes, d.h. die Abschreibung erfolgt vom vollem Wert der Immobilie.
Der Kaufpreis / das Verkäuferdarlehen liegt dabei bei 10% vom Wert und die restlichen 90% werden in eine Kapitalrücklage gebucht.
Doch bekommen Sie die Immobilien nun auch wieder aus der Genossenschaft raus?
Ja. Sie können sich sogar entscheiden, ob Sie die Immobilien wieder haben möchten, oder lieber Geld.
Wenn Sie Ihre Immobilie wieder haben möchten, geht das verhältnismäßig unaufwändig.
Bereits bei der Einbringung erstellen wir Dokumente, die Ihnen erlauben die Immobilien wieder zu den gleichen Konditionen zurückzubekommen, zu denen Sie auch in die Genossenschaft hineingebracht haben.
Dabei muss der Wertzuwachs natürlich versteuert werden.
Eine andere Option besteht darin, nicht die Immobilie selbst zurück zu erhalten, sondern die Kapitalrücklage, die die Genossenschaft gebildet hat.
Die Genossenschaft kann diese Kapitalrücklage ausschütten – natürlich an alle Mitglieder!
ABER: Wenn Sie Ihre Immobilie eingebracht haben, erhalten Sie i.d.R. ja auch viel mehr Anteile an der Genossenschaft.
Wenn Sie also 100 Anteile haben und die anderen 5 Mitglieder nur je 1 Anteil, erhalten Sie ca. 95% der Ausschüttung.
In diesem Fall ist die Ausschüttung sogar steuerfrei!
Sie haben bei der Einbringung der Immobilie also einen verdeckten Wert eingelegt.
Nun können Sie sich entscheiden, ob Sie die Immobilie selbst wieder haben möchten, oder den verdeckten Wert, den Sie eingelegt haben.
Diese Möglichkeit besteht für alle verdeckten Werte, wie bspw. verdeckt eingelegte Darlehen, Unternehmen, oder andere Werte.
Wenn Sie Werte in eine Genossenschaft einbringen, müssen Sie sich keine Sorgen machen, dass diese für immer weg sind und Sie keinen Zugriff mehr darauf haben.
Sind durch die Einbringung verdeckte Einlagen entstanden, können Sie sich sogar entscheiden, ob Sie diese ausschütten möchten oder den Wert selbst zurück erhalten wollen.
Diese Information sollten Sie bei Ihrer Planung und Entscheidungsfindung zur Einbringung von Werten berücksichtigen. Dabei können Sie hier bereits vor und während der Gründung Überlegungen anstellen und planen, aber auch für unsere Kunden, die bereits gegründet haben, ist dies eine Möglichkeit.
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Was ist eigentlich der KfW 134? Wann kann man die Förderung beantragen und welche Voraussetzungen und Besonderheiten gibt es? Und was ist nicht erlaubt?

Wir haben in unserem Beiträgen bisher ein paar mal erklärt auf welche Weise man Immobilien in oder unter eine Genossenschaft bringen kann. Dabei wurde auch der Minderwertverkauf erwähnt. Doch wie sehen hier eigentlich die steuerlichen Effekte aus?

Wie ist das mit der verdeckten Gewinnausschüttung bei Förderungen und Vergünstigungen in der Genossenschaft? Wann wird diese ausgelöst und wie kann das vermieden werden? Und was hat das Nebenzweckprivileg damit zu tun?
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