
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Es gab Änderungen an der Wegzugsbesteuerung. Doch was genau wurde geändert und was bedeutet das für die Genossenschaften?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Bisher war es so, dass Sie im Falle eines Wegzugs Ihre Vermögenswerte in einen Fond bringen konnte, der diese dann vor der Wegzugsteuer geschützt hat.
Diese Lücke wurde nun geschlossen.
Nein. Das liegt zum einen an der Nennwertbarriere, d.h. wenn Sie keine regelmäßige Ausschüttungen vorgenommen haben, bleibt der Wert Ihrer Anteile über die Zeit unverändert – unabhängig vom Vermögen in der Genossenschaft.
Wenn Sie wegziehen, müssen Sie eine Steuererklärung machen, in der Sie in einer Anlage auch angeben müssen, ob Sie Anteile an Unternehmen (weltweit) halten. Hier müssen Sie angeben wie viel Sie für diese Anteile bezahlt haben und wieviel sie heute wert sind.
Im Falle der Genossenschaft bleibt dieser Wert gleich, d.h. es gibt keinen Wertzuwachs, den Sie versteuern müssen.
Ein anderer Weg ist die Beteiligung von weniger als 1%.
D.h. wenn Sie weniger als 1% an einem Unternehmen halten, ist diese Beteiligung nach dem Außensteuergesetz nicht mehr relevant.
Dazu ist es natürlich wichtig, die Struktur in der Genossenschaft entsprechend zu gestalten. Sie dürfen bspw. kein Vorstand sein, wenn Sie wegziehen. Jedoch gibt es hier Mittel und Wege, wie bspw. über einen starken Bevollmächtigten, um die Beherrschung dennoch zu gewährleisten.
Die Wegzugsteuer ist ein Thema das viele bewegt.
Hier lohnt es sich, rechtzeitig aktiv zu werden und Vorkehrungen zu treffen.
Sehr gerne beraten wir Sie hier hierzu.
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Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?

Heute haben wir gleich zwei gute Neuigkeiten für Bestandsgenossenschaften.
Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
Was genau ist da eigentlich passiert?
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