
Steuerfreie Ausschüttungen aus der Genossenschaft?
Können Ausschüttungen aus der Genossenschaft auch steuerfrei sein? Wenn ja: Wie?
Welche Optionen haben Sie und worauf müssen Sie achten?
In letzter Zeit erhalten wir viele Anfragen von Menschen, die Genossenschaften gegründet haben, welche jetzt jedoch leider nicht funktionieren.
Das liegt oft an einer fehlerhaften Beratung durch die Berater, die die Gründung begleitet haben, oder durch das „Außer-Acht-lassen“ der steuerlichen Aspekte.
Wie können Sie sich also selbst schützen? Welche großen Fehler gilt es zu vermeiden?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Wenn Sie Ihre GmbH oder UG per Formwechsel zu einer Genossenschaft wandeln, müssen die stillen Reserven aufgedeckt werden.
Die meisten GmbHs oder UGs haben solche stille Reserven, was zur Folge hat, dass diese bei Aufdeckung vor dem Formwechsel versteuert werden müssen und Sie noch weitere Anteile, im kompletten Wert der GmbH oder UG, erhalten.
Hier führt kein Weg dran vorbei, da dies gesetzlich festgelegt ist.
Eine Ausnahme besteht natürlich dann, wenn Sie keine stille Reserven haben. In diesem Fall spricht nichts gegen einen solchen Formwechsel.
Oft wird hier nur der § 1 des GenG angegeben, was bei weitem nicht ausreicht.
Zweck und Gegenstand der Genossenschaft müssen vollständig ausformuliert werden und in Verbindung miteinander stehen.
Das Finanzamt und der Prüfer des Verbandes müssen schließlich verstehen können was der tatsächliche Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft ist, was Sie in der Genossenschaft machen möchten und inwiefern die Mitglieder bereichert werden.
Häufig wird auch eine Satzung erstellt, die gerade mal 2-4 Seiten umfasst und in der viele Punkte nicht vollständig ausformuliert sind. Stattdessen werden bestimmte Dinge in einer Allgemeinen Geschäftsordnung geregelt.
Es ist in Deutschland jedoch verboten, Dinge, die in der Satzung zu regeln sind stattdessen in einer Allgemeinen Geschäftsordnung zu regeln.
Dennoch wird es oft so gehandhabt, dass hier Bedingungen für die Mitgliedschaft getroffen werden uvm.
Das ist so nicht möglich und per GenG ausgeschlossen, was diese Regelungen unwirksam macht.
Hier wird häufig unvollständig beraten. So erhalten Sie bspw. die Information, dass Sie Ihr Einzelunternehmen einfach in die Genossenschaft einbringen können, jedoch werden die Voraussetzungen dafür außer Acht gelassen und nicht hergestellt.
Das Gleiche gilt für alle Werte, wie bspw. andere Unternehmensformen oder auch Immobilien.
Für jede Einbringung sind Vorbereitungen in Form von bestimmten Satzungsregelungen zu treffen.
Wenn dies nicht der Fall ist, kann es teilweise zu Rückabwicklungen und hohen Steuerschäden kommen.
Bisher kennen wir noch keine Satzung eines anderen Gründungsanbieters, die eine Betriebsaufspaltung verhindert.
D.h. wenn Sie eine Immobilie aus Ihrem Besitz an die Genossenschaft vermieten oder umgekehrt, kann es sein, dass diese zu notwendigem Betriebsvermögen wird und Sie so eine Betriebsaufspaltung haben wenn Sie diese verkaufen möchten oder Ihre Anteile abgeben wollen.
Natürlich gibt es noch zahlreiche andere Fehler, die bei der Gründung Ihrer Genossenschaft passieren können.
Doch diese Auflistung hat Ihnen hoffentlich deutlich gemacht, wie wichtig es ist, sich hier korrekt und umfänglich beraten zu lassen und auch diverse Informationen durch Berater zu hinterfragen, wenn Ihnen diese Vorgänge „zu schnell und zu leicht“ vorkommen.
Wenn Sie bereits eine Beratung zur Genossenschaftsgründung hatten möchten wir Sie herzlich einladen uns ebenfalls für eine kostenlose Erstberatung zu kontaktieren um genau solche Fehler im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden.
Doch auch wenn Sie bereits eine Genossenschaft gegründet haben, können wir zu einem fairen Preis sehr gerne Ihre Genossenschaft überprüfen und Ihnen dabei helfen Ihre Genossenschaft zu einer tatsächlich funktionieren Genossenschaft zu machen.
Wir haben in unserem Unternehmen Steuerberater und Juristen und arbeiten eng mit verschiedenen, externen Wirtschaftsprüfungskanzleien und Steuerberaterkanzleien zusammen um eine hieb- und stichfeste Gestaltung zu gewährleisten.
Wir empfehlen Ihnen dringend die Informationen, die Sie von etwaigen Beratern zum Thema Genossenschaft erhalten zu hinterfragen und ggf. prüfen zu lassen um Ärger und Mehrkosten im Nachgang zu vermeiden.
Wir bieten Ihnen gerne unsere Unterstützung dabei an. Dabei arbeiten bei uns Sachverständige fürs Genossenschaftswesen, also Fachleute, die sich tatsächlich seit über 30 Jahren mit Genossenschaften und deren Gründung beschäftigen.
Kontaktieren Sie uns gerne direkt per Mail: info@gutegenossenschaft.de
Wir freuen uns darauf, gemeinsam Ihre Genossenschaft wieder auf Kurs zu bringen!
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Welche Optionen haben Sie und worauf müssen Sie achten?
Heute befassen wir uns wieder mit einem Darlehensthema – diesmal jedoch anders herum:
Kann die Genossenschaft Darlehen an Ihre Mitglieder vergeben? Worauf ist dabei zu achten?
In der Regel raten wir zur Zeichnung weiterer Anteile anstelle eines Darlehens.
Allerdings kann es auch Situationen geben in denen viele Hunderttausend benötigt werden.
Wir erklären Ihnen kurz wie eine Lösung aussehen kann.
Alle Rechtsdienstleistungen und Steuerberaterdienstleistungen werden von niedergelassenen Steuerberatern und niedergelassenen Rechtsanwälten erbracht.
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