
Ausschüttungen und Anstellung oder Ehrenamt in der Genossenschaft?
Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht in der Genossenschaft? Kann man sich davon befreien lassen? Wenn ja: Wie?
In der Regel raten wir zur Zeichnung weiterer Anteile anstelle eines Darlehens.
Allerdings kann es auch Situationen geben in denen viele Hunderttausend benötigt werden.
Wir erklären Ihnen kurz wie eine Lösung aussehen kann.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Nach §21b GenG sind auch Darlehen von Mitgliedern möglich, allerdings gibt es hier Beschränkungen:
Menschen, die KEINE Unternehmer im Sinne des BGB sind, können ein Darlehen in maximaler Höhe von 25.000 € geben, während Unternehmer im Sinne des BGBs 2,5 Mio. € als maximales Darlehen geben können.
Es kann aber immer wieder mal zu Situationen kommen, in denen man das so gar nicht möchte.
Wie sieht eine mögliche Alternative aus?
Es gibt die Möglichkeit auch als Mitglied ein „normales“, also ein Nicht-Mitglied-Darlehen zu geben.
Das geht mit Hilfe eines qualifizierten Rangrücktritts.
Das bedeutet, Sie treten immer hinter alle anderen Forderungen zurück.
Entscheidend ist hier also die Formulierung des Darlehensvertrags.
Das kann bspw. ein Darlehen auf 20 Jahre Endfälligkeit sein.
Mit diesem Weg können Sie also unabhängig von Ihrem Status auch ein hohes Darlehen an die Genossenschaft vergeben.
Einige werde jetzt skeptisch und wollen wissen was die BaFin hier zum Eilangegeschäft sagt.
Tatsächlich erlaubt die BaFin dieses Vorgehen und beschreibt es auch explizit in ihren Richtlinien.
Hierzu finden Sie folgenden Text einer unserer Juristen:
Sonstige Finanzierungsmöglichkeiten durch die Genossenschaftsmitglieder
Falls eine Finanzierung über Mitgliederdarlehen nach § 21b nicht möglich ist (z. B. weil Umlaufvermögen finanziert werden soll) oder angesichts des Investitionsvolumens nicht ausreichend ist, kommen andere bzw. weitere Finanzierungsmöglichkeiten durch die Genossenschaftsmitglieder in Betracht, ohne dass die Genossenschaft Gefahr läuft, unerlaubte Bankgeschäfte (insbesondere ein unerlaubtes Einlagengeschäft) zu betreiben, nämlich
Die BaFin, Merkblatt-Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts vom 11. 03. 2014, Ziffer I 5c „Warengenossenschaften“; BAK, Schreiben vom 06. 03. 1974, Geschäfts-Nr. I3 – 1112 – 3173, BaFin, Schreiben vom 19. 02. 2002, Geschäfts-Nr. Q 34 – 71.51 (12060) führt aus.
Wenn Sie nicht möchten, dass dieses Darlehen (bspw. i.H.v. 1 Mio. €) irgendwann mal in Ihrer Erbmasse auftaucht, können Sie das Darlehen verdeckt einlegen.
Durch die verdeckte Einlage „gehört“ das Darlehen der Genossenschaft.
Wieso, weshalb und warum erklären wir Ihnen aufgrund der Komplexität dieses Themas in einem baldigen Blog-Beitrag speziell hierzu.
Sie können also als Genossenschaft ein Darlehen von einem Mitglied bekommen, welches nicht als Mitgliederdarlehen nach §21b GenG bewertet wird.
Hier heißt es wie immer: Gewusst wie!
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne direkt an:
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Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht in der Genossenschaft? Kann man sich davon befreien lassen? Wenn ja: Wie?
In der Genossenschaft können viele Kosten im Rahmen des gemeinschaftlichen Wareneinkaufs und der Mitgliederförderung durch die Genossenschaft getragen werden.
Aber es gibt auch Dinge, die die Genossenschaft eben nicht für ihre Mitglieder kaufen kann.
Wie sieht es hier mit Führerscheinen, in diesem Fall mit einem Bootsführerschein aus?
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