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Steuerfreie Ausschüttungen aus der Genossenschaft?

Können Ausschüttungen aus der Genossenschaft auch steuerfrei sein? Wenn ja: Wie?

Welche Optionen haben Sie und worauf müssen Sie achten?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Ausschüttung verdeckter Einlagen

Wenn Sie eine Immobilie, ein Unternehmen oder einen anderen Wert verdeckt in eine Genossenschaft oder eine GmbH eingelegt haben, können Sie in den folgenden Jahren die verdeckte Einlage steuerfrei ausschütten – aus rein steuerlicher Sicht.

Hierfür müssen Sie jedoch ein paar Regeln einhalten:

  1. Wenn Sie regelmäßig ausschütten, könnte Sie das die Nennwertbarriere kosten. Daher sollten die Ausschüttungen nicht jedes Jahr, sondern unregelmäßig, bspw. alle 5 Jahre erfolgen.
  2. Beachten Sie die Verwendungsreihenfolge:
    D.h. bevor Sie steuerfrei ausschütten können, müssen alle Werte, die zu versteuern sind, auch versteuert werden.
    Ein Beispiel: Sie haben einen Überschuss von 1000 € erwirtschaftet. Dann müssen Sie zunächst diesen Gewinn ausschütten und versteuern (i.d.R. 25% Abgeltungssteuer), bevor Sie steuerfrei aus Ihrer verdeckten Einlage / Rücklage ausschütten, z.B. 50.000 €. Sie zahlen also nur auf die 1000 € Steuer.

Kann auch monatlich ausgeschüttet werden?

Wie eben erklärt, raten wir dazu nur alle 5 Jahre eine Ausschüttung vorzunehmen.

Es gibt aber auch andere Wege um bspw. jeden Monat Geld zu erhalten.

Das funktioniert hier mit einem Darlehen, bei dem Sie von der Genossenschaft ein Darlehen erhalten, welches in Raten (bspw. monatlich) ausgezahlt wird.

Denken Sie bitte auch daran, dass hier natürlich auch Zinsen anfallen.

Sie erhalten also ein Darlehen von bspw. 100.000 € durch die Genossenschaft, welches Ihnen in monatlichen Raten ausgezahlt wird und auf welches Zinsen anfallen.

Nach 5 Jahren könnte die Genossenschaft nun eine Ausschüttung vornehmen, die dann den Kredit inkl. Zinsen tilgt.

 

Dieser Vorgang ist also verhältnismäßig einfach und gut umsetzbar, wenn man eine Jahresabschlussglättung und die Planung von Gewinnen macht.

Sprechen Sie hierzu am besten direkt mit Ihrem Steuerberater.

Hinweis zu Immobilien und Rückstellungen

Wir möchten Sie an dieser Stelle drauf hinweisen, dass Sie bei Immobilien in der Genossenschaft über einen Instandhaltungs- und Modernisierungsplan auch steuerwirksame Rückstellungen machen können. Diese müssen sich natürlich in einem angemessen Rahmen bewegen.

Aber wenn Sie bspw. in den nächsten 10 Jahren einen Instandhaltungs- und Modernisierungs-„stau“ auflösen möchten, können Sie hierfür Rückstellungen vornehmen – und zwar steuerwirksam.

 

Auch hierzu sollten Sie am besten mit Ihrem Steuerberater sprechen.

Investitionsabzugsbeträge (IAB)

Wenn Sie in den nächsten 3 Jahren Investitionen für bewegliche Wirtschaftsgüter tätigen wollen, können Sie hierfür Investitionsabzugsbeträge bilden.

Immobilien zählen logischerweise nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.

Fazit

Wie Sie sehen, gibt es einige Dinge die Ihnen hier offen stehen, wenn Sie frühzeitig planen.

Das Thema erscheint zunächst etwas kompliziert, kann Ihnen am Ende aber sehr viel Geld und Nerven sparen.

Wenn Sie sich hierfür interessieren helfen wie Ihnen natürlich gerne weiter.

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