
Förderung des genossenschaftlichen Wohnens durch die KfW
Was ist eigentlich der KfW 134? Wann kann man die Förderung beantragen und welche Voraussetzungen und Besonderheiten gibt es? Und was ist nicht erlaubt?
Im gemeinschaftlichen Wareneinkauf der Genossenschaft können viele Anschaffungen gut abgebildet werden. Aber wie sieht es mit Fortbildungen aus? Welche Bildungskosten sind möglich und wo sind die Grenzen?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Fortbildungen können Sie auch in anderen Unternehmensformen, wie bspw. einer GmbH machen.
Allerdings dürfen diese nicht der Persönlichkeitsbildung dienen.
In diesem Fall kann das Finanzamt Abschläge machen oder die Ausgabe komplett ablehnen. Das sind keine Einzelfälle, sondern das Finanzamt schaut hier genau hin.
So werden bspw. diverse bekannte Coaches per se nicht vom Finanzamt anerkannt.
Bei der Genossenschaft verhält es sich jedoch etwas anders.
Im gemeinschaftlichen Wareneinkauf können Sie durchaus auch Persönlichkeitsbildung einkaufen. Das findet im Idealfall für mehrere teilnehmende Mitglieder statt, muss es jedoch nicht zwingend.
Ja. Studiengebühren oder Schulgelder können in der Regel nicht von der Genossenschaft bezahlt werden – auch nicht im gemeinschaftlichen Wareneinkauf.
Denken Sie dabei am besten immer an das magische Quadrat:
Zudem muss die Rechnung für die Anschaffung auf die Genossenschaft ausgestellt sein.
Schuldgelder und Studiengebühren sind entsprechend überhaupt nicht förderfähig, weil sie persönlich sind. Das Mitglied ist also nicht austauschbar.
Dinge für die Schule / das Studium, wie bspw. Bücher, können Sie hingegen durchaus gemeinschaftlich einkaufen.
Selbiges gilt auch für eine Unterkunft am Studienort.
Die Regeln sind eigentlich sehr leicht. Fort- und Weiterbildungen sind oft durchaus förderbar, aber es gibt eben auch Einschränkungen, an die Sie sich dringend halten sollten.
Im Zweifelsfall ist es immer sicherer, sich vorab zu informieren und ihr Vorhaben abzuklären.
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