Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Vererben und Vermögensschutz mit und durch eine Genossenschaft
Teil 1

Mit diesem Beitrag starten wir eine neue Reihe zum Thema Nennwertbarriere, Vermögensschutz und Erbschaftssteuer mit der Genossenschaft.

Dabei werden wir nicht nur die Begrifflichkeiten, sondern auch die Funktionsweisen und Zusammenhänge näher erläutern, sodass am Ende keine Fragen und Lücken offen bleiben.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Erbschaftssteuer "verhindern"?

Dies ist eine weitverbreitete Formulierung, stimmt so aber nicht.

Wenn Sie Privatvermögen besitzen und versterben, gibt es eine Erbfolge. In dieser Erbfolge gibt es für verschiedene Verwandtschaftsgrade, die etwas erben, verschiedene Freibeträge zur Erbschaftssteuer.

Es wird also alles aufaddiert, sodass man am Ende eine Summe X hat, die vererbt wird.
Diese wird gemäß der Erbfolge aufgeteilt und die Freibeträge werden abgezogen. Der Rest muss anschließend nach dem Steuersatzsystem der Erbschaftssteuer versteuert werden.

 

Dieser Vorgang bleibt so bestehen – auch wenn Sie eine Genossenschaft gründen.

 

Mit der Gründung einer Genossenschaft haben Sie allerdings die Möglichkeit Ihr Vermögen in diese Genossenschaft einzubringen und somit selbst „vermögenslos“ zu werden, bzw. Ihr Privatvermögen zu verringern.
Dieses Vermögen gehört dann eben der Genossenschaft und nicht mehr Ihnen. Entsprechend können Sie es auch nicht vererben und es fällt keine Erbschaftssteuer darauf an.

Kurz gesagt: Wer nichts besitzt, kann nichts vererben.

Vermögensschutz "bieten"?

Der Vermögensschutz beschreibt im Prinzip die Sorge von Menschen, vor dem Zugriff auf Ihr Vermögen – meist seitens des Staates. Also anders gesagt: Hier sind meist Steuern gemeint.

Diese Menschen möchten also nicht, dass ihr Vermögen einmalig oder regelmäßig besteuert wird.

Ob dies so kommen wird, kann man aktuell nicht wissen und das wäre der Versuch eines Blicks in die Glaskugel.

Aber eben wegen dieser Unsicherheit kommen viele Kunden zu uns.

 

Das Prinzip ist hier eigentlich das Gleiche, wie bei der Erbschaftssteuer: Sie bringen Ihr Vermögen in oder unter eine Genossenschaft, sodass dieses Vermögen nicht mehr Ihnen gehört.

So haben sie potenzielle, einmalige oder regelmäßige Abgaben auf Ihr Vermögen nicht mehr zu zahlen.

Genossenschaftsanteile vs. GmbH-Anteile

Doch wieso ist es nicht so wie bei der GmbH, bei der sich der Wert der GmbH in ihren Anteilen widerspiegelt?
Das liegt an der oft zitierten „Nennwertbarriere“.


Bei einer GmbH verändert sich der Wert Ihres Anteils in Ihrem Privatvermögen mit dem Wert der GmbH. Sind Sie also 100%iger Gesellschafter Ihrer GmbH und diese hat einen Wert von 1 Mio. €, so spiegelt sich dies in Ihrem Privatvermögen.

Bei einer Genossenschaft ist es anders. Dank der Nennwertbarriere ist das Vermögen der Genossenschaft getrennt vom Vermögen Ihrer Mitglieder zu betrachten.

In der Praxis wird dies vor allem bei den großen Genossenschaften wie der DATEV deutlich. Wenn eines der mindestens 65.000 Mitglieder verstirbt, erfolgt ja nicht jedes Mal eine Bewertung der DATEV um dann den anteiligen Wert der DATEV auf dieses eine Mitglied runter zu brechen und diesen dann zu verwerten oder zu besteuern.

Der Nennwert ist hier also entscheidend. Im Bewertungsgesetz steht, dass der wahrscheinliche Kaufpreis, den man am Markt erzielen könnte, der tatsächliche Wert ist, der einem Anteil zugeordnet werden kann.
Auch Prof. Dr. Dötsch sagt in seinem Kommentar zum Erbschaftssteuergesetz, dass es eine Trennung zwischen dem Vermögen der Genossenschaft und dem Vermögen der Mitglieder gibt. Dabei ist den Mitgliedern, bzw. Ihren Anteilen der Wert des Geschäftsguthabens zuzurechnen, welches sie dafür eingezahlt haben. Der restliche Wert ist der Genossenschaft insgesamt zuzuordnen.


Genossenschaftsanteile sind also in der Regel zum Nennwert zu bewerten.

Dies fußt auf mehreren Grundlagen, unter anderem diversen Verwaltungsanweisungen und den Erbschaftssteuerrichtlinien.

Nennwert zerstören?

Sie können diesen Nennwert allerdings auch selbstverschuldet „zerstören“.

Dies würde durch regelmäßige Ausschüttungen aus der Genossenschaft geschehen, oder durch eine dokumentierte Wertsteigerung Ihres Anteils, bspw. durch einen teureren Verkauf.
Grundsätzlich gilt jedoch: Der Verkaufspreis eines Genossenschaftsanteils ist das, was drauf steht. Entsprechend fehlt die Argumentationsgrundlage für einen überteuerten Verkauf.

 

Ausschüttungen sind jedoch auch trotzdem durchaus möglich, sofern diese unregelmäßig erfolgen.

Fazit

Wenn Sie die Vorgänge richtig abwickeln, haben Sie Ihr Vermögen also in oder unter der Genossenschaft. Es gehört Ihnen also nicht mehr, weswegen Sie auch nicht dafür besteuert werden können. Weder im Falle der Erbschaft, noch im Falle einer Vermögensabgabe.

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