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Vererben und Vermögensschutz mit und durch eine Genossenschaft
Teil 3

Nach Teil 1 und 2 dieser Reihe ist nun klar, dass das Privatvermögen in oder unter eine Genossenschaft gebracht werden muss und wie man dies mit Gesellschaften wie der GmbH machen kann. Doch wie sieht es mit Einzelunternehmen aus? Können Sie dieses in eine Genossenschaft einbringen? Wie funktioniert das und was sind die Vorteile?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Einbringung eines Einzelunternehmens - wie sinnvoll ist das?

Sie könne Ihr Einzelunternehmen problemlos in eine Genossenschaft bringen, sofern dieses keine Immobilien hat.

Dabei sollten Sie sich allerdings auch die strategische Frage stellen, wie sinnvoll dies ist.
Möchten Sie Ihr (Privat-)Vermögen in einer Genossenschaft haben und dabei noch evtl. einen risikobehafteten Betrieb führen?

Dies ist tatsächlich eine Philosophiefrage und sollte jeweils individuell im Einzelfall entschieden werden.

Oft ist es sinnvoll das Einzelunternehmen in eine GmbH einzubringen und diese im Rahmen der Ketteneingliederung per qualifiziertem Anteilstausch unter die Genossenschaft zu bringen.

Wenn Sie jedoch kein risikobehaftetes Geschäft haben und Ihr Vermögen in die Genossenschaft bringen möchten, kann dieses sehr einfach umgesetzt werden.

Vorteile der Einbringung

Die Einbringung des Einzelunternehmens erfolgt zu Buchwerten und löst somit keine Besteuerung aus.

Außerdem kann dieser Vorgang ohne einen Notar umgesetzt werden.

Bei vielen bestehenden Kunden und Verträgen lohnt es sich jedoch oft die Einbringung mit einem Notar zu machen, da diese dann einfach übernommen werden können.

Stolpersteine bei der Einbringung

Bei der Einbringung Ihres Einzelunternehmens in die Genossenschaft darf keine Bereicherung der anderen Mitglieder erfolgen.
Daher benötigen Sie eine Lösung für die Thematik der Schenkungssteuer.

Einzelunternehmen mit Immobilien einbringen

Wenn Ihr Einzelunternehmen Immobilien, oder Teile von Immobilien in seinem Betriebsvermögen hat, wird es komplex.

Dieses Thema ist in den letzten Jahren sehr schwierig gewesen.

Ursprünglich wurde dies vom Finanzamt so bewertet, dass keine Grunderwerbssteuer anfällt, d.h. Sie konnten die Immobilie einfach mit einbringen, da zu Buchwerten fortgeführt wurde und keine Grunderwerbssteuer anfiel.

Da gab es allerdings Änderungen, sodass plötzlich Grunderwerbssteuer fällig wurde, wenn man Immobilien mit einbringen wollte.

Nach zwei gerichtlichen Urteilen, die jedoch als Einzelfallentscheidungen abgetan wurden, gibt es nun seit kurzem ein neues Urteil, das besagt: Die Einbringung ist grunderwerbssteuerfrei, wenn das Unternehmen eine Ausgliederung zur Neugründung vornimmt.
Das bedeutet, das Unternehmen gründet mit sich selbst eine neue Genossenschaft oder GmbH.

 

Daher bevorzugen wir aktuell den Weg über die GmbH. So können wir aktuell auch bei bestehenden Genossenschaften das Einzelunternehmen mit der Immobilie problemlos unter die Genossenschaft bringen.

Der Vorgang birgt also ein gewisses Risiko, weswegen wir hier generell mit einer steuerlichen Transaktionskanzlei zusammenarbeiten, die hier auch vor diversen Steuerschäden abschirmt.

Fazit

Wie so oft, muss also auch hier die Gesamtsituation und das eigentliche, individuelle Ziel betrachtet werden.
Die Sinnhaftigkeit einer Einbringung und die Möglichkeiten selbst können je nach Ausgangslage variieren und sollten vorweg geprüft werden.

Auch hier gilt demnach wieder: Vorbereitung ist alles!

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