Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Vererben und Vermögensschutz mit und durch eine Genossenschaft
Teil 4

In den vergangenen Teilen dieser Reihe haben wir Ihnen erklärt wie Sie dank Einbringung Ihres Vermögens in eine Genossenschaft selbiges schützen und die Erbschaftssteuer minimieren können. Doch wie sieht es mit Personengesellschaften und anderen Werten wie Edelmetallen oder Barvermögen aus?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Personengesellschaften in / unter die Genossenschaft bringen

Auch Personengesellschaften wie die GbR, die KG oder die GmbH & Co. KG können in die Genossenschaft gebracht werden, indem man sie zu einer Genossenschaft formwandelt.

D.h. Sie verändern die Rechtsform Ihrer Personengesellschaft zu einer Genossenschaft.

Dafür benötigen Sie einen Umwandlungsbeschluss und ein Gutachten eines genossenschaftlichen Verbandes. Ist Ihre Personengesellschaft (in diesem Beispiel eine GbR) im entsprechenden Register eingetragen (hier: eGbR), können Sie mit diesen Unterlagen zum Registergericht gehen und die Formwandlung vornehmen lassen.

Dies kann in der Regel auch steuerneutral erfolgen. Dabei wird über die Bilanz und die Buchhaltung einfach der neue Name der Genossenschaft geschrieben.

Sonderfall: Immobilien

Etwas anders verhält es sich, wenn Sie innerhalb der Sperrfrist (meist die letzten 10 Jahre) Immobilien aus Ihrem Privatvermögen grunderwerbssteuerfrei in Ihre Personengesellschaft eingebracht haben.

Bei dem Formwechsel zur Genossenschaft wird diese Frist verletzt, sodass Sie die Grunderwerbssteuer nachzahlen müssen.

 

Ist die Sperrfrist bereits abgelaufen, oder Sie haben die Immobilien ganz regulär inkl. Grunderwerbssteuer in die Personengesellschaft gekauft, gibt es hier auch keine Probleme und der Vorgang funktioniert ganz normal, so wie oben beschrieben.

Andere Werte: Edelmetalle, Kunst, liquide Mittel

Möchten Sie andere Werte wie Edelmetalle, Kunstgegenstände oder auch versteuerte, liquide Mittel einbringen, können Sie all dies in einer GbR umgliedern und diese nach erfolgter Eintragung ins Register eGbR zu einer Genossenschaft formwechseln.

 

Haben Sie bspw. 1 Mio. € versteuertes Geld auf Ihrem Konto, könnten Sie dieses über den Umweg einer GbR als Startkapital in eine Genossenschaft bringen, die dieses dann verwenden und verwerten kann.

Achtung: Personengesellschaft ≠ GmbH

Vorsicht ist geboten, wenn Sie aus einer GmbH zur Genossenschaft formwechseln wollen. Das funktioniert nicht so einfach und kann zu erheblichen Steuerschäden führen.

Das liegt daran, dass in diesem Fall die stillen Reserven der GmbH aufgedeckt und versteuert werden müssen. Außerdem wird das Vermögen der GmbH sichtbar in Form von Genossenschaftsanteilen in der selben Höhe in Ihrem Privatvermögen verankert.

Dies ist in den  seltensten Fällen so gewünscht, weshalb eine Klärung vorab Ihnen hier ggf. sehr viel Geld sparen kann.

 

 

Gerne beraten wir Sie auch hierzu und schauen uns gemeinsam Ihre Situation an und was in Ihrem Fall ein sinnvoller und kostengünstiger Weg ist.

Fazit

Personengesellschaften lassen sich also sehr gut per Formwechsel zu einer Genossenschaft wandeln. Dies gilt gleichermassen für GbRs, KGs oder auch GmbH & Co. KGs.
Dabei stellt dieser Weg auch eine hervorragende Methode dar um privates Vermögen zu betrieblichem Vermögen zu machen – sofern man das möchte.

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