Immobilienmakeln in der Genossenschaft – wirklich legal?

Das Makeln von Immobilien in einer Genossenschaft ist ein heikles Thema, welches immer wieder Fragen aufwirft und für Unsicherheiten bei unseren Kunden sorgt.
Wir klären auf: Was ist wirklich möglich? Welche Schritte sind nötig und welche Besonderheiten gibt es zu beachten?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Legales Geschäft - ja oder nein?

Grundsätzlich kann eine Genossenschaft Immobilien vermakeln oder auch Darlehen vermitteln, sofern sie alle rechtlichen Bedingungen erfüllt.

Dabei sollten Sie sich nach den jeweiligen Gewerbeordnungen richten, die bestimmte Voraussetzungen verlangen.

Voraussetzungen für das Maklen von Immobilien

Um hier legal zu agieren, müssen Sie den “34c” haben. Dies ist die gängige Bezeichnung für eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung.

Mit dieser Erlaubnis können Sie dann Immobilien makeln.

 

In Deutschland gibt es hier keine einheitliche Regelung, sondern diese Erlaubnis erhalten Sie in jedem Bundesland woanders.

In Hessen ist beispielsweise das Ordnungsamt Gewerbeamt dafür zuständig, während es in Baden-Württemberg die IHK ist.

 

Hier finden Sie eine Übersicht zu den zuständigen Stellen nach Bundesland.

Seltene Vermittlungen

Betreiben Sie das Makeln nicht professionell, sondern vermitteln nur hin und wieder ein Objekt, also z.B. einmal im Jahr, oder einmal in mehreren Jahren, so ist dies auch ohne den 34c möglich, sofern Sie nicht nach Außen auftreten.

 

Ein Beispiel:

Sie kennen jemanden, dem ein Grundstück gehört und der dieses verkaufen möchte.

Davon berichten Sie einem Bekannten,  von dem Sie wissen, dass dieser derzeit nach einem Grundstück zum Kauf sucht.

Die beiden Parteien werden sich einig und Ihr Bekannter zahlt Ihnen dafür Geld.

 

Solche Fälle sind auch ohne den 34c hin und wieder zulässig. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als für Gewerbetreibende.

Dennoch wird dies bei den zuständigen Behörden nicht gerne gesehen und diese haben mehrere Möglichkeiten Ihr Handeln und dessen Zulässigkeit in Frage zu stellen.

 

Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei entsprechender Absicht auch die Erlaubnis zu holen.

Nötige Schritte für den 34c

Haben Sie das zuständige Amt gefunden, müssen Sie dort einen Antrag stellen.

Der Antrag selbst ist kein Problem, jedoch benötigen Sie dafür sehr viele Dokumente und Auskünfte:

Wichtig: Nach aktuellen Bestimmungen ist kein Sachkundenachweis erforderlich, jedoch müssen Sie den Nachweis einer entsprechend zugelassenen Weiterbildung erbringen.

Dabei handelt es sich nicht bloß um ein einfaches Seminar, sondern hier steht am Ende auch eine zu absolvierende Prüfung an.

Bei Nichteinhaltung müssen Sie sich auf empfindlich hohe Strafen einstellen.

Beantragung mit der Genossenschaft

Möchten Sie nun mit der Genossenschaft makeln, so stellen nicht Sie selbst den Antrag, sondern die Genossenschaft.

Diese muss ebenso alle nötigen Nachweise erbringen, außer das Führungszeugnis – dieses gibt es nicht für Unternehmen.

Selbiges gilt für die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, welche i.d.R. nur für natürliche Personen möglich ist.

 

In der Praxis funktioniert dies dann folgendermaßen:

Die Genossenschaft stellt den Antrag, der Nachweis jedoch muss von allen Vorständen (bzw. bei einer GmbH: Geschäftsführer) erbracht werden.

D.h. alle Vorstände müssen den Antrag und die Dokumente erbringen. Welche genau das sind bekommen Sie auch von der zuständigen Behörde mitgeteilt.

 

Wird der Antrag genehmigt, so wird der 34c für das Unternehmen und den Unternehmensleiters erteilt.

Hatte einer der Vorstände bereits zuvor einen 34c, der nicht älter als 12 Monate ist, so kann dies das Verfahren vereinfachen, indem die Erlaubnis dann auf das Unternehmen übertragen wird, sofern die Dokumentenprüfung zu einem positiven Ergebnis geführt hat.

 

Nach Abgabe des Antrags und Vorlage der benötigten Dokumente sollten Sie also eigentlich nur noch den Gebührenbescheid erhalten.

Vorsicht bei Bauträgern und Immobilienverwaltern

Der geschilderte Ablauf betrifft die Vorgehensweise für Immobilienmakler.

Für Bauträger und Immobilienverwalter können jeweils andere Voraussetzungen und Bedingungen gelten.

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