
Versicherungen als Allzweckwaffe im gemeinschaftlichen Wareneinkauf der Genossenschaft
Ein toller Kniff um Dinge in den gemeinschaftlichen Wareneinkauf zu bekommen: Versicherungen
Wir erklären Ihnen weshalb und wie das geht.
Ein eher unangenehmes Thema ist die Betriebsaufspaltung.
Was sich zunächst so kompliziert anhört, ist es jedoch oft gar nicht.
Daher widmen wir uns heute diesem Thema und erklären was damit eigentlich gemeint ist und ob auch Genossenschaften davon bedroht sind.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Prinzipiell gilt: Was aufgespaltet werden soll, muss vorher vereinigt werden.
Damit das gegeben ist, muss man nach deutschem Recht eine sachliche und personelle Verflechtung haben.
Was bedeutet das?
Angenommen Sie sind Gesellschafter einer GmbH und besitzen ein Grundstück, welches Sie an Ihr Unternehmen vermieten.
In diesem Fall wird Ihr privates Grundstück zu einem wesentlichen Bestandteil Ihres Unternehmens.
Wird das Unternehmen nun verkauft, so werden Grundstück und Unternehmen gespalten.
Eine Definition lautet:
„Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Rechtsträger eine wesentliche Betriebsgrundlage einer gewerblich tätigen Person oder Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlässt [=sachliche Verflechtung] und beide Rechtsträger von der selben Person oder Personengruppe beherrscht werden [=personelle Verflechtung].“
Theoretisch könnte beim Vorstand eine Betriebsaufspaltung vorliegen, denn:
Wenn der Vorstand nun ein Grundstück oder eine Immobilie an die Genossenschaft verpachtet, könnte theoretisch bei einer Kündigung der Mitgliedsanteile eine Betriebsaufspaltung erfolgen.
In der Praxis passiert das natürlich so gut wie nie, denn warum sollten Sie als Vorstand Ihre Mitgliedsanteile kündigen?
Sollte es dennoch dazu kommen, stellt sich die Frage, ob sich dieses Problem beheben lässt.
Sollte es dennoch dazu kommen, stellt sich die Frage, ob und wie sich dieses Problem beheben lässt.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten.
Variante 1:
In der Satzung wird geregelt, dass die Genossenschaft für solch eine Vermietung / Verpachtung immer die Genehmigung der Gesellschafterversammlung benötigt.
Somit kann der Vorstand diese Entscheidung nicht alleine treffen und so kann es nicht zu einer Betriebsvereinigung und somit zu einer Betriebsaufspaltung kommen.
Variante 2:
Sollten Sie diesen Passus aus irgendeinem Grund nicht in Ihrer Satzung haben oder wünschen, so lässt sich das Problem unserer Ansicht nach auch durch einen Beschluss lösen.
Dieser Beschluss sollte unbedingt vor der Vermietung / Verpachtung erstellt und getroffen werden und regelt, dass der Vorstand vor solch einem Unterfangen verpflichtet ist, sich die Zustimmung durch die Generalversammlung einzuholen.
Wenn Sie selbst Vorstand einer Genossenschaft sind und etwas an die Genossenschaft vermieten möchten, ist es sinnvoll vorab solch einen Beschluss zu fassen.
Sollten Sie aus irgendeinem Grund sowieso Ihre Satzung überarbeiten, können Sie diesen Abschnitt mit darin aufnehmen.
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Ergänzend zu unserem Beitrag letzter Woche befassen wir uns heute mit einer Frage zum Thema: Wie ist das mit Lebensmitteln und Getränken für die gemeinsame Mitgliederküche? Können diese in die betriebliche Sphäre gebracht werden?

Wann zählen Anschaffungen in der Genossenschaft zur betrieblichen Sphäre? Und was ist das eigentlich? Was hat der gemeinschaftliche Wareneinkauf damit zu tun? Und was ist dabei zu beachten?
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