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Schutz vor Pfändung und Insolvenz bei Genossenschaften

Dieser Beitrag widmet sich einem etwas unangenehmen, aber dennoch sehr wichtigem Thema:

Kann die Genossenschaft vor Pfändung und so auch vor Insolvenz schützen?

Wie genau funktioniert das und welche Probleme können dabei auftreten?

Pfändung von Genossenschaftsanteilen

Zunächst sollten wir uns einmal genauer anschauen, was gemeint ist, wenn wir vom “Pfändungsschutz” der Genossenschaftsanteile sprechen.

Kann eine berechtigte, dritte Person Ihren Genossenschaftsanteil pfänden?

Kurz und knapp: Nein. Das Genossenschaftsgesetz ist hier sehr eindeutig: Die Mitgliedsanteile an einer Genossenschaft sind nicht pfändbar.

Alternative: Kündigung der Mitgliederanteile durch Dritte

Eine Alternative besteht in der Kündigung der Mitgliedsanteile im Namen des Mitglieds. In vielen Fällen wurde dies jedoch abgeurteilt, sodass auch diese Herangehensweise in der Regel nicht möglich ist.

 

Bei Wohnungs- oder Vermietungsgenossenschaften ist dies zudem durch ein höchstrichterliches Urteil ausgeschlossen.

 

Doch wie steht es nun um Ihre Anteile mit einem geringen Wert i.H.v. 100€, 300€ oder 500€?

Hier kommt es auf die Höhe der Forderung und Gestaltung der Satzung.

Ist in der Satzung eine Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende des Geschäftsjahres festgelegt, so ist dieser Weg für einen Gerichtsvollzieher sehr unattraktiv, da er bis zu 3 Jahre auf das Geld warten muss.

Auch ist die Argumentation vor einem Richter schwierig. Bisher waren diese Bemühungen immer erfolglos.

 

Was ist, wenn der Wert der Anteile sehr viel höher ist, also z.B. 30.000€?

Auch hier kommt es auf die Höhe der Forderungen an.

Wie gesagt: Bisher ist uns kein Fall bekannt, in dem dieses Vorgehen erfolgreich war, jedoch ist dies theoretisch möglich.

Dabei gilt natürlich: Je höher der Wert der Anteile, desto attraktiver wird dieses Vorgehen um an das Geld zu gelangen.

Stellschrauben

Sie haben also zwei Stellschrauben, die es Ihnen erlauben hier präventiv tätig zu werden.

Das ist zum Einen die Kündigungsfrist der Anteile. Je länger die Kündigungsfrist, desto unattraktiver wird eine Kündigung der Anteile zur kurzfristigen Geldgewinnung.

Die zweite Stellschraube ist der Wert Ihrer Anteile.

Wir raten Ihnen dazu, diesen wenn möglich klein zu halten.

Auch so ist dieser Weg bei größeren, offenen Forderungen eher unattraktiv.

Schutz vor Insolvenz?

Hierzu liest man einiges im Internet und vieles davon stimmt leider nicht.

Natürlich hat die Genossenschaft selbst keinen Schutz vor Insolvenz. Sie ist eine Körperschaft und kann genauso insolvent werden wie andere Körperschaften, bspw. eine GmbH.

 

Wenn wir also vor einem Schutz bei Insolvenz sprechen, dann geht es dabei um die Privatinsolvenz.

Halten Sie beispielsweise einen Genossenschaftsanteil im Wert von 100 € und gehen insolvent, so ist es sehr unwahrscheinlich, dass Ihnen dieser gepfändet wird, da die Kosten der Pfändung höher sind als der gewonnene Wert daraus. 

 

Ist der Wert Ihrer Anteile sehr viel höher, bspw. 25.00 €, so besteht immernoch die Möglichkeit einen Deal mit dem zuständigen Insolvenzverwalter auszuhandeln.

Beispielsweise, dass Sie Ihre Anteile kündigen und nur einen davon behalten.

Natürlich kann auch solch ein Deal abgelehnt werden.

In diesem Fall werden alle Anteile gekündigt um abgegeben, doch Sie können der Genossenschaft am Tag darauf erneut betreten – diesmal bspw. nur mit Anteilen im Wert von 100€.

Vermögen in der Genossenschaft zum Schutz vor Insolvenz

Eine häufige Überlegung ist folgende:

Ihnen droht eine Privatinsolvenz. Können Sie nun Ihre Vermögenswerte in die Genossenschaft einbringen, sodass diese geschützt sind?

Dies ist ein heiß diskutiertes Thema, wir  sind dabei zu folgendem Schluss gekommen:

Sobald Sie wissen, dass die Insolvenz eintritt, ist es kaum noch möglich Ihre Vermögenswerte an Dritte zu geben, da der Insolvenzverwalter diese Handlungen rückabwickeln kann. Dabei ist es völlig egal ob Sie Vermögenswerte an Ihre Eltern oder die Genossenschaft gegeben haben.

Entscheidend ist also der Zeitpunkt. Ab dem Zeitpunkt des Insolvenzeintrittes ist dies so nicht mehr möglich, wobei dieser Zeitpunkt vom Insolvenzverwalter gerne etwas früher ausgelegt wird, nämlich sobald der Insolvenzeintritt sehr wahrscheinlich war.

Erwarten Sie also die Insolvenz, so ist es für diesen Schritt bereits zu spät.

Daher macht es Sinn sich bereits frühzeitig und ohne Not mit dem eigenen Vermögensschutz und den Möglichkeiten der Genossenschaft zu befassen.

Nutzen der Wohlverhaltensphase bei Insolvenz

Es gibt noch einen weiteren Aspekt, den wir hier näher erläutern möchten: Die 3-jährige Wohlverhaltensphase

 

Wenn Sie oder Ihre Frau / Ihr Mann eine Genossenschaft “beherrschen” können, stellt die Genossenschaft auch eine hervorragende Möglichkeit dar um Geld zu verdienen.

Die Genossenschaft verdient also Geld und kann Sie anstellen. So können Sie als Angestellter der Genossenschaft auch weiterhin unternehmerisch tätig sein, Ihren Geschäften nachgehen und Ihre Gläubiger aus Ihrem Gehalt befriedigen.

Dies ist in der Wohlverhaltensphase und mit Abstimmung Ihres Insolvenzverwalters möglich und löst bereits eine Vielzahl an Problemen.

Fazit

Die Genossenschaft kann Ihr Vermögen schützen und eine Pfändung oder Kündigung Ihrer Anteile so unattraktiv wie möglich machen, sofern Sie rechtzeitig damit anfangen.

Bereits bei der Gründung empfiehlt es sich daher an Dinge wie die lange Kündigungsfrist der Anteile und den Anteilswert zu denken.

Aber auch die Einbringung Ihrer Vermögenswerte sollten Sie vorzeitig planen und nicht erst, wenn sich Ihre Insolvenz bereits abzeichnet.

Vorausschauendes Handeln ist hier also der Grundstein für einen bestmöglichen Schutz.

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