
Kann die Genossenschaft Darlehen an Mitglieder vergeben?
Heute befassen wir uns wieder mit einem Darlehensthema – diesmal jedoch anders herum:
Kann die Genossenschaft Darlehen an Ihre Mitglieder vergeben? Worauf ist dabei zu achten?
Im Idealfall sind Sie und Ihre Genossenschaft mit Ihrem Verband zufrieden und alles läuft in geordneten Bahnen.
Doch manchmal läuft es leider nicht so glatt, weswegen wir aus aktuellem Anlass einmal näher auf das Thema des Verbandwechsels eingehen möchten.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Es kann mehrere Gründe geben, weswegen Sie und Ihre Genossenschaft den Verband wechseln möchten.
Dabei brauchen Sie eigentlich keinen „handfesten“ Grund. Wenn Sie mit Ihrem Verband unzufrieden sind, können Sie diesen wechseln.
Es gibt aber auch triftige Gründe, bei denen ein Wechsel zu empfehlen ist. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Verband Ihre Genossenschaft nicht ordnungsgemäß prüft, nicht erreichbar ist, oder sonstige Probleme in der Zusammenarbeit entstehen.
Ihre Genossenschaft sollte IMMER Mitglied eines Genossenschaftsverbands sein.
Für einen Wechsel stellt sich der Ablauf also folgendermaßen dar:
Sie werden mit Ihrer Genossenschaft Mitglied in dem neuen Verband Ihrer Wahl und kündigen anschließend Ihre Mitgliedschaft bei dem alten Verband.
So gewährleisten Sie, dass Ihre Genossenschaft zu keinem Zeitpunkt ohne Verband ist und vermeiden so auch eventuelle Schwierigkeiten.
Bitte achten Sie bei der Wahl des neuen Verbandes drauf, dass es sich um einen staatlich zugelassenen, genossenschaftlichen Prüfungsverband handelt.
Auf Ihren Wunsch hin, lassen wir Ihnen gerne eine Kündigungsvorlage zukommen.
Worauf ist zu achten?
Angenommen, Sie möchten noch in diesem Jahr Ihren Verband wechseln und kündigen Ihrem alten Verband zum 30.09.23, so ist Ihre Genossenschaft auch schon in diesem Jahr Mitglied des neuen Verbands.
Das Prüfungsrecht für 2023 liegt jedoch noch beim alten Verband, ebenso für die vorherigen Jahre.
Ab 2024 muss dann der neue Verband die Prüfung Ihrer Genossenschaft vornehmen.
Nun gibt es auch Umstände, die eine Prüfung schon 2023 durch den neuen Verband ermöglichen.
Dies ist dann der Fall, wenn Ihr alter, bestehender Verband seiner Prüfungspflicht nicht nachkommt.
Dies kann auch für Sie als Vorstand schwerwiegende Konsequenzen haben, weshalb wir dringend dazu raten, Ihren Verband bei fehlender Prüfung mit einer Frist von 28 Tagen zur Prüfung aufzufordern und bei Nichterfüllung dieser Pflicht den Wechsel zu einem anderen Verband anzudrohen.
Wie nun mehrfach erwähnt, hat Ihr Verband die Pflicht Ihre Genossenschaft zu prüfen.
Erfolgt diese Prüfung nicht, bzw. erhalten Sie nicht mal eine Aufforderung zur Herstellung der Prüfungsbereitschaft und/oder reagiert der Verband nicht auf Ihre Bemühungen zur Kontaktaufnahme und Ihre Prüfungsaufforderung, so ist dies meist ein Zeichen dafür, dass es bei dem Verband Probleme gibt.
In diesem Fällen steht es Ihnen frei, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde des Verbandes (das ist meist das Wirtschafts- oder Innenministerium des jeweiligen Landes) zu wenden und auf das Problem hinzuweisen.
Grundsätzlich ist es so, dass diese Verbände in Deutschland staatlich zugelassen seien müssen. Diese Zulassung können sie entsprechend auch verlieren oder auch nur Teile Ihres Prüfungsrechtes.
Eigentlich sollte es keine Probleme mit den Verbänden geben, doch aktuell gibt es leider immer häufiger Fälle, in denen genau dies passiert.
Das betrifft besonders oft Verbände, die kleine Genossenschaften prüfen.
Das ist für viele ein sehr bewegendes Thema, bei dem es viel zu beachten und zu merken gibt.
Gerne können Sie sich direkt an uns wenden. Wir empfehlen Ihnen sehr gerne gute Verbände, zu denen Sie sicher wechseln können.
Aus diesem Grund haben wir für Sie eine Mail-Adresse eingerichtet, unter der Sie sämtliche Unterlagen für einen Verbandswechsel anfragen können:
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Heute befassen wir uns wieder mit einem Darlehensthema – diesmal jedoch anders herum:
Kann die Genossenschaft Darlehen an Ihre Mitglieder vergeben? Worauf ist dabei zu achten?
In der Regel raten wir zur Zeichnung weiterer Anteile anstelle eines Darlehens.
Allerdings kann es auch Situationen geben in denen viele Hunderttausend benötigt werden.
Wir erklären Ihnen kurz wie eine Lösung aussehen kann.
Sommerzeit ist Reisezeit. Zumindest gilt das für für viele unserer Kunden. Und da kommt natürlich oft die Frage auf, ob die Urlaubsreise von der Genossenschaft als Mitgliederförderung umgesetzt werden kann.
Ob und wie erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
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