Die Genossenschaft als Start-Up
Eignet sich die Genossenschaftsform als Start-Up?
Welche Überlegungen sollten hier angestellt werden und auf welche Stolpersteine ist zu achten?
In unserem Kundenportal kam kürzlich die Frage nach dem Ausschluss von Mitgliedern aus der Genossenschaft auf.
Wir möchten diese Gelegenheit nutzen hier etwas ausführlicher darauf einzugehen und näher beleuchten was in welchen Fällen möglich ist.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Anders als bspw. bei der GmbH und ihren Gesellschaftern, ist es bei der Genossenschaft möglich, ein Mitglied aus einem sachlichen Grund auszuschließen.
Daraus ergibt sich natürlich die Frage: Was ist ein sachlicher Grund?
Hier hilft Ihnen ein kurzer Blick in Ihre Satzung weiter.
Der Zweck umfasst i.d.R. einen gemeinschaftlichen Auftritt und die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder.
Ist das betroffene Mitglied also inaktiv, engagiert sich nicht und interessiert sich nicht, so widerspricht dies dem Zweck der Genossenschaft und stellt einen sachlichen Grund zum Ausschluss dar.
Dem betroffenen Mitglied muss immer die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Dies bedeutet, dass zunächst überhaupt ein Vorwurf gemacht werden muss.
Der Ausschluss ist Sache des Vorstands der Genossenschaft.
Das bedeutet, dass der Vorstand ausschließt und dem Mitglied erklärt, dass dieses von nun an nicht mehr von den Vorteilen der Genossenschaft profitieren kann und zum Ende des Jahres (oder, je nach Satzung, zu einem anderen festgesetzten Zeitpunkt) aus der Genossenschaft ausscheidet.
Von da an darf das Mitglied auch an keiner Sitzung mehr teilnehmen.
Natürlich kann das Mitglied diesem Ausschluss widersprechen.
Hier kann es sich zunächst an den Vorstand wenden und im zweiten Schritt an die Generalversammlung, bzw. den Aufsichtsrat.
Hier wird dann bei der nächsten Versammlung über den Ausschluss abgestimmt, ob dieser bestehen bleibt oder zurück genommen wird.
Sollte der Ausschluss bestehen bleiben und das Mitglied möchte weiterhin dagegen vorgehen, so bleibt ihm theoretisch noch der Rechtsweg.
In diesem Fall geht der Ausschluss also vor Gericht.
Erfahrungsgemäß wird der Ausschluss auch hier nicht aufgehoben werden, denn warum sollte das Mitglied, gerade bei einer kleinen Genossenschaft, Mitglied bleiben, wenn es dort offensichtlich durch alle anderen unerwünscht ist?!
Selbstverständlich muss das Mitglied nach Ausschluss das Auseinandersetzungsguthaben / das Geschäftsguthaben ausgezahlt bekommen.
Hat es Anteile zum Nennwert von 100 €, so erhält es 100 €, usw.
Es besteht auch die Möglichkeit diesen unangenehmen Weg zu vermeiden indem man bereits vorher einen zivilrechtlichen Vertrag (Optionsvertrag) abschließt.
Mehr Informationen dazu finden unsere Kunden in unserem neuen Kundenportal.
Es ist möglich Mitglieder aus der Genossenschaft auszuschließen, sofern ein sachlicher Grund dafür vorliegt.
Dieser Grund kann vieles sein, aber ein Blick in Ihre Satzung und den Zweck Ihrer Genossenschaft kann hier weiterhelfen.
Wichtig ist auch, dass der richtige Ablauf eingehalten wird.
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