
Steuerfrei aus der Genossenschaft ausschütten?
Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
Führt die Angabe mehrerer Zwecke zu einer Austragung aus dem Genossenschaftsregister?
Was ist dran, an diversen Aussagen zum Förderzweck und dessen Wegfall?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Wir haben in unseren Beiträgen ja bereits mehrfach über das Thema des Förderzwecks und der entsprechenden Gestaltung von Satzung und Zweck gesprochen.
Nun ist es auch so, dass ein gewisser Verband, der in der Vergangenheit bereits auffällig wurde, angefangen hat die eigenen Mitglieder dem Registergericht zu melden, mit dem Hinweis, dass diese keinen richtigen Förderzweck hätten uns entsprechend ausgetragen werden müssen.
Generell ist dieses Thema zur Zeit viel im Gespräch, spätestens jedoch seit der neusten Verwaltungsanweisung aus Sachsen-Anhalt.
Hier bieten neuerdings auch diverse Steuerberater an die Genossenschaft einfach zur GmbH zu formwandeln um das Problem zu lösen, etc.
Wir raten Ihnen dringend von solchen Übersprungshandlungen ab.
Fangen wir doch einmal von vorne an: Was ist eigentlich damit gemeint, keinen (Förder)zweck zu haben?
Die Idee ist folgende:
Wenn die Genossenschaft laut ihrer Satzung keinen richtigen Fördergeschäftsbetrieb hat, handelt es sich eigentlich gar nicht um eine Genossenschaft und diese ist somit aus dem Genossenschaftsregister auszutragen.
Tatsächlich stimmt das so nicht und wird so auch nicht praktiziert.
Die „gemeldeten“ Genossenschaften haben zudem oftmals sogar mehrere Zwecke angegeben.
Eigentlich ist ja klar, worum es bei einer Maler Einkauf Genossenschaft geht.
Ein Blick in die Satzung zeigt jedoch: Als letzter Punkt wird hier auch der Betrieb einer Gaststätte aufgeführt.
Hier wird dann von den entsprechenden Stellen argumentiert, dass mehrere Zwecke verfolgt werden und die Genossenschaft entsprechend ausgetragen werden müsste.
Das ist natürlich vollkommener Unsinn!
Natürlich kann die Genossenschaft in Ihrer Satzung auch weitere Punkte, bzw. mehrere Zwecke festhalten.
Das stört das Registergericht nicht. Es muss lediglich klar sein, was die Genossenschaft eigentlich macht.
Glauben Sie hier nicht alles was Sie hören oder lesen.
Oft stehen hier diverse Eigeninteressen hinter solchen Aussagen.
In solchen Fällen empfiehlt es sich die Aussagen zu überprüfen und auch Entscheidungen zu diesen Fällen abzuwarten.
Es ist nicht verwerflich oder sogar ein Grund zur Austragung, wenn Ihre Genossenschaft per Satzung mehrere Zwecke verfolgt.
Solange Ihre Genossenschaft einen gemeinschaftlichen Austritt nach Außen, gemeinschaftlich angebotene Leistungen, etc. erbringt, d.h. den tatsächlichen Sinn einer Genossenschaft erfüllt, müssen Sie sich keine Sorgen machen.
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Heute haben wir gleich zwei gute Neuigkeiten für Bestandsgenossenschaften.
Zum einen können wir Ihnen einen neuen, hervorragenden Partner für D&O-Versicherungen vorstellen und zum anderen können wir Ihnen von unserem neuen Interessenverband für das Genossenschaftswesen berichten.

Den meisten Steuerberatern liegt seit dem 17.02.2026 eine erweiterte Verfügung des Landesamt für Steuern Bayern vor. Tatsächlich handelt es sich dabei um die alte Verfügung, allerdings mit dem Verweis, dass das Urteil, auf das sich bezogen wird, nicht rechtsgültig ist, sondern zur Revision vorliegt.
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