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Förderzweck Ade, raus aus dem Genossenschaftsregister

Führt die Angabe mehrerer Zwecke zu einer Austragung aus dem Genossenschaftsregister?

Was ist dran, an diversen Aussagen zum Förderzweck und dessen Wegfall?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Heißes Eisen

Wir haben in unseren Beiträgen ja bereits mehrfach über das Thema des Förderzwecks und der entsprechenden Gestaltung von Satzung und Zweck gesprochen.

Nun ist es auch so, dass ein gewisser Verband, der in der Vergangenheit bereits auffällig wurde, angefangen hat die eigenen Mitglieder dem Registergericht zu melden, mit dem Hinweis, dass diese keinen richtigen Förderzweck hätten uns entsprechend ausgetragen werden müssen.

 

Generell ist dieses Thema zur Zeit viel im Gespräch, spätestens jedoch seit der neusten Verwaltungsanweisung aus Sachsen-Anhalt.

Hier bieten neuerdings auch diverse Steuerberater an die Genossenschaft einfach zur GmbH zu formwandeln um das Problem zu lösen, etc.

Wir raten Ihnen dringend von solchen Übersprungshandlungen ab.

Der Förderzweck in der Genossenschaft

Fangen wir doch einmal von vorne an: Was ist eigentlich damit gemeint, keinen (Förder)zweck zu haben?

Die Idee ist folgende:

Wenn die Genossenschaft laut ihrer Satzung keinen richtigen Fördergeschäftsbetrieb hat, handelt es sich eigentlich gar nicht um eine Genossenschaft und diese ist somit aus dem Genossenschaftsregister auszutragen.

Tatsächlich stimmt das so nicht und wird so auch nicht praktiziert.

 

Die „gemeldeten“ Genossenschaften haben zudem oftmals sogar mehrere Zwecke angegeben.

Beispiel: Maler Einkauf Genossenschaft

Eigentlich ist ja klar, worum es bei einer Maler Einkauf Genossenschaft geht.

Ein Blick in die Satzung zeigt jedoch: Als letzter Punkt wird hier auch der Betrieb einer Gaststätte aufgeführt.

Hier wird dann von den entsprechenden Stellen argumentiert, dass mehrere Zwecke verfolgt werden und die Genossenschaft entsprechend ausgetragen werden müsste.

Das ist natürlich vollkommener Unsinn!

Natürlich kann die Genossenschaft in Ihrer Satzung auch weitere Punkte, bzw. mehrere Zwecke festhalten.

Das stört das Registergericht nicht. Es muss lediglich klar sein, was die Genossenschaft eigentlich macht.

Fazit

Glauben Sie hier nicht alles was Sie hören oder lesen.

Oft stehen hier diverse Eigeninteressen hinter solchen Aussagen.

In solchen Fällen empfiehlt es sich die Aussagen zu überprüfen und auch Entscheidungen zu diesen Fällen abzuwarten.

 

Es ist nicht verwerflich oder sogar ein Grund zur Austragung, wenn Ihre Genossenschaft per Satzung mehrere Zwecke verfolgt.

Solange Ihre Genossenschaft einen gemeinschaftlichen Austritt nach Außen, gemeinschaftlich angebotene Leistungen, etc. erbringt, d.h. den tatsächlichen Sinn einer Genossenschaft erfüllt, müssen Sie sich keine Sorgen machen.

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