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Vermögensschutz durch Genossenschaften

Der Vermögensschutz in der Genossenschaft – was genau ist damit eigentlich gemeint?

Und wie genau funktioniert das?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Warum Vermögen schützen?

Zunächst stellt sich die Frage: Warum sollte man überhauot sein Vermögen schützen wollen? Wovor?

In den meisten Fällen geht es hier um einen gewissen Schutz vor diversen Steuern und Abgaben.

Dabei fallen seitens unserer Kunden immer wieder Begriffe wie “Lastenausgleich”, “Reichensteuer”, “Vermögensabgabe” oder auch “Vermögenssteuer”.

 

Egal wie man es nennt: Am Ende geht es immer darum, dass der Staat Ihnen als Privatperson ein Vermögen zurechnet und dieses besteuern möchte.

Ist dies der Fall, können Maßnahmen zum Vermögensschutz durchaus sinnvoll sein.

Dabei möchten auch einige unserer Kunden ihr privates Vermögen aus verschiedenen Gründen so gering wie möglich halten, sodass das aktuell bestehende Vermögen in andere Strukturen gebracht werden soll.

Lösungsweg: GmbH oder KG-Form?

Nun heißt es von vielen Seiten, dass dies alles kein Problem sei und man einfach nur eine KG, OHG oder GmbH & Co. KG gründen muss um dort das Vermögen einzubringen, denn dann gehört es ja nicht mehr Ihnen.

 

Das funktioniert leider nicht!

Denn in diesem Fällen kann Ihnen das Vermögen immernoch zugerechnet werden.

 

Das sieht man bspw. sehr gut bei der GmbH:

Die Bewertung Ihres Geschäftsanteils / Gesellschafteranteils an der GmbH verändert sich mit dem Vermögenszuwachs, bzw. der Vermögensabnahme der GmbH. Und dieser Anteil wird Ihrem Privatvermögen zugerechnet.

Also angenommen, Sie sind 100% Gesellschafter einer GmbH und diese ist 1 Mio. € Wert, so wird Ihnen dieser Wert privat zugerechnet.

Lösungsweg: Genossenschaft?

Anders verhält es sich bei der Genossenschaft.

Zwar ist die Genossenschaft ebenfalls eine Körperschaft, wie auch die GmbH und auch bei einer Genossenschaft gibt es Mitglieder, die “Mitgliedsanteile”, also Geschäftsguthaben besitzen, aber bei einer Genossenschaft wirkt sich das Vermögen der Genossenschaft nicht auf den Wert der Anteile der Mitglieder aus.

Dies steht so in dem Bewertungsgesetz sowie einem Kommentar von Prof. Dr. Dötsch und auch in einer Verwaltungsanweisung für die Finanzämter.

 

Warum ist dies bei der Genossenschaft anders geregelt?

Wenn Sie vor 10 Jahren einen Genossenschaftsanteil im Wert von 1000 € erlangt haben und diesen nun kündigen, erhalten Sie genau diese 1000 € zurück, egal wie viel Vermögen die Genossenschaft in den letzten 10 Jahren aufgebaut hat.

Das bedeutet, dass der Anteil nicht am Wertzuwachs der Genossenschaft teilnimmt.

 

Wenn Sie nun also Ihr Vermögen in oder unter eine Genossenschaft bringen und in Ihrem Privatvermögen nur den Anteil an der Genossenschaft mit einem Wert von bspw. 100 € halten, so können Ihnen auch nur diese 100 € zugerechnet werden – auch wenn in der Genossenschaft ein Vermögen von mehreren Millionen € liegt.

Beispiel und zukünftige Tragbarkeit

Nehmen wir als praktisches Beispiel eine sehr bekannte und große Genossenschaft: Die DATEV.

Die DATEV hat sicherlich einen sehr hohen Wert. Aber die Steuerberater / die Mitglieder, haben jeweils nur Ihren Mitgliedsanteil in Höhe des Nennwerts dieses Anteils.

 

Würde es sich anders verhalten und der Anteilswert würde sich zusammen mit dem Genossenschaftswert verändern, müsste quasi eine fortlaufende Bewertung der DATEV stattfinden, da hier jedes Jahr eine Vielzahl von neuen Mitgliedern hinzukommt, andere austreten oder auch versterben.
Dieser Aufwand wäre gar nicht tragbar.

 

Daraus ergibt sich:
Alles, was in oder unter der Genossenschaft liegt, kann Ihrem Privatvermögen nicht zugerechnet werden. Und daran wird sich auch in absehbarer Zukunft nichts ändern.

Vermögen in die Genossenschaft bringen

So weit so gut. Doch wie bringt man denn sein Vermögen in die Genossenschaft? Ist das nicht auch mich Aufwand, Kosten und Steuern verbunden?

Wenn man weiß wie, kann Ihr Vermögen sehr günstig in die Genossenschaft gebracht werden.

 

Bei Immobilien ist dies z.B. zu 10% der Grunderwerbssteuer möglich.

Dabei ist es wichtig bspw. bei Immobilien die Spekulationsfristen zu berücksichtigen, da hier zusätzliche, hohe Steuern anfallen können.

 

Auch die Einbringung, Formwechslung, Eingliederung o.Ä. von Einzelunternehmen, GmbHs oder auch KGs ist buchwertneutral, also ohne die Aufdeckung von stillen Reserven, möglich.

 

Hier ist gestalterisch vieles möglich. Auch das Zusammenspiel mit anderen Strukturen wie Stiftungen, Holdings oder auch GmbHs ist möglich.

Fazit

Eine Genossenschaft eignet sich hervorragend für den Vermögensschutz, da Ihnen das Vermögen der Genossenschaft nicht privat zugerechnet werden kann.

Dennoch besteht die Möglichkeit, das Vermögen in der Genossenschaft zu beherrschen.

Das ist ein großer Punkt, in dem sich die Genossenschaft von anderen Körperschaften unterscheidet.

 

Dies ist nicht nur ein sehr effizienter Schutz vor einer möglichen Vermögensbesteuerung und -abgabe zum IST-Zeitpunkt, sondern auch ein zuverlässiger Schutz bei der Erbschaftssteuer.

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